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§ 12 - Zweiradmechatronikerausbildungsverordnung (ZweiradAusbV)

V. v. 13.06.2014 BGBl. I S. 731 (Nr. 25)
Geltung ab 01.08.2014; FNA: 806-22-1-94 Berufliche Bildung

§ 12 Gewichtung der Prüfungsbereiche, Bestehen der Gesellen- oder Abschlussprüfung in der Fachrichtung Motorradtechnik



(1) Die Ergebnisse der Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:

1.
Arbeitsauftrag mit 30 Prozent,

2.
Kundenauftrag mit 35 Prozent,

3.
Fahrzeug- und Instandsetzungstechnik mit 12,5 Prozent,

4.
Diagnosetechnik mit 12,5 Prozent,

5.
Wirtschafts- und Sozialkunde mit 10 Prozent.

(2) Die Abschluss- oder Gesellenprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen wie folgt bewertet worden sind:

1.
im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindestens „ausreichend",

2.
im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens „ausreichend",

3.
im Prüfungsbereich Kundenauftrag mit mindestens „ausreichend",

4.
in mindestens zwei weiteren Prüfungsbereichen von Teil 2 mit mindestens „ausreichend" und

5.
in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenügend".

(3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der Prüfungsbereiche Fahrzeug- und Instandsetzungstechnik, Diagnosetechnik oder Wirtschafts- und Sozialkunde durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn

1.
der Prüfungsbereich schlechter als mit „ausreichend" bewertet worden ist und

2.
die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Abschlussprüfung den Ausschlag geben kann.

Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten.

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