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§ 7 - Gesetz über die Errichtung eines Fonds "Deutsche Einheit" (DEFG k.a.Abk.)

Artikel 31 G. v. 25.06.1990 BGBl. II S. 518, 533; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 1 G. v. 12.07.2006 BGBl. I S. 1466
Geltung ab 30.06.1990; FNA: 105-1-4 Herstellung der Einheit Deutschlands
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§ 7 Wirtschaftsplan



Alle Einnahmen und Ausgaben des Fonds werden ab 1. Januar 1991 für jedes Rechnungsjahr in einem Wirtschaftsplan veranschlagt. Der Wirtschaftsplan ist in Einnahmen und Ausgaben auszugleichen. Bei der Aufstellung der Wirtschaftspläne wirkt der Beirat mit.