Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2015 aufgehoben
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§ 1 - Anordnung zur Übertragung dienstrechtlicher Befugnisse im Bereich der Deutschen Telekom AG (DTAGBefugAnO)

A. v. 11.06.2014 BGBl. I S. 750 (Nr. 25); aufgehoben durch § 4 A. v. 12.11.2015 BGBl. I S. 2007
Geltung ab 01.04.2014; FNA: 900-10-4-50 Deutsche Post AG, Deutsche Postbank AG, Deutsche Telekom AG
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§ 1 Befugnisse von Dienstbehörden und Dienstvorgesetzten



Nach § 3 Absatz 1 Satz 1 des Postpersonalrechtsgesetzes vom 14. September 1994 (BGBl. I S. 2325, 2353), der zuletzt durch Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe a des Gesetzes vom 21. November 2012 (BGBl. I S. 2299) geändert worden ist, ordnet das Bundesministerium der Finanzen auf Vorschlag des Vorstands der Deutschen Telekom AG an:

1.
Die Befugnisse einer Dienstbehörde unterhalb des Vorstands der Deutschen Telekom AG können übertragen werden auf

a)
den Betrieb Civil Servant Services/Social Matters/Health & Safety,

b)
den Betrieb Telekom Placement Services sowie

c)
den Betrieb HR Business Services.

2.
Die Befugnisse eines Dienstvorgesetzten unterhalb des Vorstands der Deutschen Telekom AG können übertragen werden auf

a)
die Leitung der Abteilung Civil Servant Services/Social Matters,

b)
die Leitung des Betriebs Telekom Placement Services,

c)
die Leitung des Betriebs HR Business Services.



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