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Artikel 2 - Verordnung zur Änderung von Ausbildungsordnungen im Bereich Büromanagement (BüroMKfAusbÄndV k.a.Abk.)

V. v. 16.06.2014 BGBl. I S. 791 (Nr. 27); Geltung ab 27.06.2014
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Artikel 2 Änderung der Verordnung über die Erprobung abweichender Ausbildungs- und Prüfungsbestimmungen in der Büromanagementkaufleute-Ausbildungsverordnung


Artikel 2 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 27. Juni 2014 BüroMKfAusbErprobV § 5

§ 5 Absatz 3 der Verordnung über die Erprobung abweichender Ausbildungs- und Prüfungsbestimmungen in der Büromanagementkaufleute-Ausbildungsverordnung vom 11. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4141) wird wie folgt gefasst:

 
„(3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der Prüfungsbereiche „Kundenbeziehungsprozesse" oder „Wirtschafts- und Sozialkunde" durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn

1.
der Prüfungsbereich schlechter als „ausreichend" bewertet worden ist und

2.
die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Abschlussprüfung den Ausschlag geben kann.

Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis von 2:1 zu gewichten."



 

Zitierungen von Artikel 2 Verordnung zur Änderung von Ausbildungsordnungen im Bereich Büromanagement

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 BüroMKfAusbÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BüroMKfAusbÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Erprobung abweichender Ausbildungs- und Prüfungsbestimmungen in der Büromanagementkaufleute-Ausbildungsverordnung
V. v. 29.05.2020 BGBl. I S. 1207
Artikel 1 BüroMKfAusbErprobVÄndV
... vom 11. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4141), die durch Artikel 2 der Verordnung vom 16. Juni 2014 (BGBl. I S. 791 ) geändert worden ist, wird jeweils die Angabe „2020" durch die Angabe ...