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Artikel 1 - Vierte Verordnung zur Änderung der Auslandszuschlagsverordnung (4. AuslZuschlVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 19.06.2014 BGBl. I S. 803 (Nr. 27); Geltung ab 01.07.2014
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Artikel 1 Änderung der Auslandszuschlagsverordnung


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Juli 2014 AuslZuschlV § 5, Anlage 1, Anlage 2

Die Auslandszuschlagsverordnung vom 17. August 2010 (BGBl. I S. 1177, 1244), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 23. Mai 2013 (BGBl. I S. 1398) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 5 Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Nettoerwerbseinkommen im Sinne des Satzes 1 ist die Summe der nach Abzug der entrichteten Steuern vom Einkommen und der Arbeitnehmeranteile zur gesetzlichen Sozialversicherung verbleibenden Einkünfte aus:

1.
Land- und Forstwirtschaft (§ 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 13 des Einkommensteuergesetzes),

2.
Gewerbebetrieb (§ 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 in Verbindung mit § 15 des Einkommensteuergesetzes),

3.
selbständiger Arbeit (§ 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 18 des Einkommensteuergesetzes) und

4.
nichtselbständiger Arbeit (§ 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 in Verbindung mit § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 3 des Einkommensteuergesetzes)."

2.
Die Anlagen erhalten die aus dem Anhang zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung.



 

Zitierungen von Artikel 1 Vierte Verordnung zur Änderung der Auslandszuschlagsverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 4. AuslZuschlVÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 4. AuslZuschlVÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Anhang 4. AuslZuschlVÄndV zu Artikel 1 Nummer 2