- 1.
- ein Dienst länger als 12 Stunden dauert und nicht durch Pausen unterbrochen ist, die jeweils länger als 1 Stunde oder insgesamt länger als ein Sechstel der Dienstzeit dauern,
- 2.
- im Kalendermonat
- a)
- bereits entweder ein Dienst von mehr als 16 Stunden geleistet worden ist oder zwei Dienste von mehr als 12 Stunden geleistet worden sind oder
- b)
- eine Freistellung vom Dienst von einem Tag gewährt worden ist oder gleichzeitig gewährt wird und
- 3.
- die wöchentliche Rahmendienstzeit oder bei Schichtdienst die entsprechende Dienstzeit überschritten worden ist.
Die Dienste nach Satz 1 Nummer 1 und 2 Buchstabe a müssen angeordnet oder genehmigt worden sein.
(2) Bei einem Dienst von mehr als 24 Stunden gilt die über 24 Stunden hinausgehende Zeit als neuer Dienst.