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Änderung § 2 SVergV vom 01.03.2016

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§ 2 SVergV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.03.2016 geltenden Fassung
§ 2 SVergV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.03.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 10 G. v. 21.11.2016 BGBl. I S. 2570
 (keine frühere Fassung vorhanden)
(Textabschnitt unverändert)

§ 2 Höhe des Anspruchs


(1) Vom vierten bis sechsten Monat seit dem Diensteintritt beträgt die Vergütung

(Text alte Fassung) nächste Änderung

1. für einen Dienst von mehr als 12 Stunden 23,40 Euro,

2. für einen Dienst von mehr als 16 Stunden 46,80 Euro.

(Text neue Fassung)

1. für einen Dienst von mehr als 12 Stunden 23,91 Euro,

2. für einen Dienst von mehr als 16 Stunden 47,83 Euro.

(2) Ab dem siebten Monat seit dem Diensteintritt beträgt die Vergütung

vorherige Änderung

1. für einen Dienst von mehr als 12 Stunden 32,75 Euro,

2. für einen Dienst von mehr als 16 Stunden 65,50 Euro.



1. für einen Dienst von mehr als 12 Stunden 33,47 Euro,

2. für einen Dienst von mehr als 16 Stunden 66,94 Euro.

 (keine frühere Fassung vorhanden)