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Änderung § 3 SVergV vom 01.01.2016

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§ 3 SVergV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2016 geltenden Fassung
§ 3 SVergV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 11.08.2017 BGBl. I S. 3231
(Textabschnitt unverändert)

§ 3 Ausschluss des Anspruchs


(1) Die Vergütung wird nicht gewährt

1. neben Auslandsdienstbezügen oder dem Auslandsverwendungszuschlag nach den §§ 52 bis 54 und 56 des Bundesbesoldungsgesetzes,

2. für zusätzlichen Dienst als erzieherische Maßnahme sowie für Dienst während der Vollstreckung von gerichtlicher Freiheitsentziehung, Disziplinararrest und Ausgangsbeschränkung,

3. im Spannungs- oder Verteidigungsfall,

4. für Dienste zur Erhöhung der Bereitschaft der Streitkräfte, die das Bundesministerium der Verteidigung anordnet, um die notwendige Reaktionsfähigkeit der Streitkräfte zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben herzustellen, und

(Text alte Fassung)

5. neben einer Vergütung nach der Sanitätsoffiziersvergütungsverordnung.

(Text neue Fassung)

5. neben einer Vergütung nach der Sanitätsdienstvergütungsverordnung.

(2) Im Falle der Gewährung einer Stellenzulage nach Nummer 7 oder Nummer 8 der Vorbemerkungen der Anlage I des Bundesbesoldungsgesetzes erhalten

1. Soldatinnen und Soldaten des Observations- und Ermittlungsdienstes, die überwiegend im Außendienst eingesetzt sind, die Vergütung in voller Höhe,

2. andere Soldatinnen und Soldaten der Besoldungsgruppen A 2 bis A 8 die Vergütung nur insoweit, als sie die Stellenzulage übersteigt,

3. alle übrigen Soldatinnen und Soldaten die Vergütung nicht.




 
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