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Änderung § 2 SVergV vom 01.04.2019

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 2 SVergV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.04.2019 geltenden Fassung
§ 2 SVergV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.04.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 16 G. v. 08.11.2018 BGBl. I S. 1810
(Textabschnitt unverändert)

§ 2 Höhe des Anspruchs


(1) Vom vierten bis sechsten Monat seit dem Diensteintritt beträgt die Vergütung

(Text alte Fassung) nächste Änderung

1. für einen Dienst von mehr als 12 Stunden 25,20 Euro,

2. für einen Dienst von mehr als 16 Stunden 50,41 Euro.

(Text neue Fassung)

1. für einen Dienst von mehr als 12 Stunden 25,98 Euro,

2. für einen Dienst von mehr als 16 Stunden 51,97 Euro.

(2) Ab dem siebten Monat seit dem Diensteintritt beträgt die Vergütung

vorherige Änderung

1. für einen Dienst von mehr als 12 Stunden 35,28 Euro,

2. für einen Dienst von mehr als 16 Stunden 70,56 Euro.



1. für einen Dienst von mehr als 12 Stunden 36,37 Euro,

2. für einen Dienst von mehr als 16 Stunden 72,74 Euro.