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Synopse aller Änderungen der SVergV am 01.02.2017
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Februar 2017 durch Artikel 11 des BBVAnpG 2016/2017 geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der SVergV.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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SVergV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.02.2017 geltenden Fassung | SVergV n.F. (neue Fassung) in der am 01.02.2017 geltenden Fassung durch Artikel 11 G. v. 21.11.2016 BGBl. I S. 2570 |
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(Textabschnitt unverändert) § 2 Höhe des Anspruchs | |
(1) Vom vierten bis sechsten Monat seit dem Diensteintritt beträgt die Vergütung | |
(Text alte Fassung) 1. für einen Dienst von mehr als 12 Stunden 23,91 Euro, 2. für einen Dienst von mehr als 16 Stunden 47,83 Euro. | (Text neue Fassung) 1. für einen Dienst von mehr als 12 Stunden 24,47 Euro, 2. für einen Dienst von mehr als 16 Stunden 48,95 Euro. |
(2) Ab dem siebten Monat seit dem Diensteintritt beträgt die Vergütung | |
1. für einen Dienst von mehr als 12 Stunden 33,47 Euro, 2. für einen Dienst von mehr als 16 Stunden 66,94 Euro. | 1. für einen Dienst von mehr als 12 Stunden 34,26 Euro, 2. für einen Dienst von mehr als 16 Stunden 68,51 Euro. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/11206/v201667-2017-02-01.htm