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Synopse aller Änderungen der SVergV am 01.04.2019
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. April 2019 durch Artikel 16 des BBVAnpG 2018/2019/2020 geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der SVergV.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
Änderung verpasst?
SVergV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.04.2019 geltenden Fassung | SVergV n.F. (neue Fassung) in der am 01.04.2019 geltenden Fassung durch Artikel 16 G. v. 08.11.2018 BGBl. I S. 1810 |
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(Textabschnitt unverändert) § 2 Höhe des Anspruchs | |
(1) Vom vierten bis sechsten Monat seit dem Diensteintritt beträgt die Vergütung | |
(Text alte Fassung) 1. für einen Dienst von mehr als 12 Stunden 25,20 Euro, 2. für einen Dienst von mehr als 16 Stunden 50,41 Euro. | (Text neue Fassung) 1. für einen Dienst von mehr als 12 Stunden 25,98 Euro, 2. für einen Dienst von mehr als 16 Stunden 51,97 Euro. |
(2) Ab dem siebten Monat seit dem Diensteintritt beträgt die Vergütung | |
1. für einen Dienst von mehr als 12 Stunden 35,28 Euro, 2. für einen Dienst von mehr als 16 Stunden 70,56 Euro. | 1. für einen Dienst von mehr als 12 Stunden 36,37 Euro, 2. für einen Dienst von mehr als 16 Stunden 72,74 Euro. |
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