Aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 6. Mai 2014 -
1 BvL 9/12, 1 BvR 1145/13 - wird folgende Entscheidungsformel veröffentlicht:
§
32 des
Gesetzes über den Versorgungsausgleich vom 3. April 2009 (Bundesgesetzblatt I Seite 700) ist, sofern danach bei Anrechten aus einer Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes eine Anpassung nach §
33 und nach §
37 des
Gesetzes über den Versorgungsausgleich unterbleibt, mit dem
Grundgesetz vereinbar.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß §
31 Absatz 2 des
Bundesverfassungsgerichtsgesetzes Gesetzeskraft.