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§ 4 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Chemikanten/zur Chemikantin (ChemikAusbV k.a.Abk.)

V. v. 27.02.2001 BGBl. I S. 350; aufgehoben durch § 11 G. v. 10.06.2009 BGBl. I S. 1360
Geltung ab 01.08.2001; FNA: 806-21-1-281 Berufliche Bildung
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§ 4 Ausbildungsberufsbild



(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die mit folgenden Qualifikationseinheiten zu vermittelnden Fertigkeiten und Kenntnisse:

1.
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht;

2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes;

3.
Betriebliche Maßnahmen zum verantwortlichen Handeln (Responsible Care):

3.1
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,

3.2
Anlagensicherheit,

3.3
Umweltschutz,

3.4
Einsetzen von Energieträgern,

3.5
Umgehen mit Arbeitsgeräten und -mitteln einschließlich Pflege und Wartung,

3.6
Qualitätsmanagement, Kundenorientierung,

3.7
Kostenorientiertes Handeln;

4.
Arbeitsorganisation und Kommunikation:

4.1
Planen und Steuern von Prozess-, Betriebs- und Arbeitsabläufen,

4.2
Arbeiten im Team,

4.3 Informationsbeschaffung, Dokumentation,

4.4
Kommunikations- und Informationssysteme;

5.
Umgehen mit Arbeitsstoffen und Bestimmen von Stoffkonstanten;

6.
Verfahrenstechnische Grundoperationen;

7.
Installationstechnische Arbeiten;

8.
Instandhaltung von Fördermitteln;

9.
Messtechnik;

10.
Betreiben von Produktionsanlagen;

11.
Thermische und mechanische Verfahrenstechnik;

12.
Instandhaltung von Produktionseinrichtungen;

13.
Steuer- und Regelungstechnik;

14.
Optimieren von Produktionsabläufen;

15.
Vier Wahlqualifikationseinheiten aus der Auswahlliste gemäß Absatz 2, wobei mindestens eine Wahlqualifikationseinheit aus den Nummern 1 bis 8 zu wählen ist.

(2) Die Auswahlliste umfasst folgende Wahlqualifikationseinheiten:

1.
Produktionsverfahren,

2.
Verarbeitungstechnik,

3.
Vereinigen von Stoffen,

4.
Trocknen,

5.
Zerkleinern,

6.
Extrahieren,

7.
Klassieren und Sortieren,

8.
Entstauben,

9.
Pneumatik und Hydraulik,

10.
Rohrsystemtechnik,

11.
Elektrotechnik,

12.
Automatisierungstechnik,

13.
Umwelttechnik,

14.
Labortechnik,

15.
Qualitätsmanagement,

16.
Logistik, Transport und Lagerung,

17.
Kälte- und Tieftemperaturtechnik,

18.
Anwenden produktionsbezogener mikrobiologischer Arbeitstechniken,

19.
Internationale Kompetenz.

 
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Zitierungen von § 4 Verordnung über die Berufsausbildung zum Chemikanten/zur Chemikantin

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 ChemikAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ChemikAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 ChemikAusbV Struktur und Zielsetzung der Berufsausbildung, berufsfeldbreite Grundbildung
... gliedert sich in 1. Pflichtqualifikationseinheiten gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 14, 2. vier vom Ausbildenden festzulegende ... Ausbildenden festzulegende Wahlqualifikationseinheiten der Auswahlliste gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 1 bis 19; dabei ist mindestens eine Wahlqualifikationseinheit aus den Nummern 1 bis 8 ...
§ 5 ChemikAusbV Ausbildungsrahmenplan
... Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 4 sollen nach der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der ...