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§ 9 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Chemikanten/zur Chemikantin (ChemikAusbV k.a.Abk.)

V. v. 27.02.2001 BGBl. I S. 350; aufgehoben durch § 11 G. v. 10.06.2009 BGBl. I S. 1360
Geltung ab 01.08.2001; FNA: 806-21-1-281 Berufliche Bildung
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§ 9 Abschlussprüfung



(1) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß § 3 Abs. 1 sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(2) Der Prüfling soll im praktischen Teil der Prüfung in höchstens 14 Stunden eine praktische Aufgabe durchführen. Hierfür kommt insbesondere in Betracht:

Durchführen eines Produktions- oder Verarbeitungsprozesses unter Berücksichtigung

1.
der Produktionstechnik mit mindestens zwei verfahrenstechnischen Grundoperationen,

2.
der Prozessleittechnik mit mindestens einer Mess- sowie einer Regelungs- oder Steuerungsaufgabe und

3.
der Anlagentechnik mit mindestens einer Montageaufgabe sowie einer Inspektions- oder Wartungsarbeit.

Bei der Bewertung der praktischen Aufgabe ist die Produktionstechnik mit 60 Prozent, die Prozessleittechnik und die Anlagentechnik mit jeweils 20 Prozent zu gewichten.

Bei der praktischen Aufgabe sind die gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 2 gewählten Wahlqualifikationseinheiten zu berücksichtigen. Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er die Arbeitsabläufe selbständig und wirtschaftlich planen, Arbeitszusammenhänge erkennen, Arbeitsergebnisse kontrollieren und dokumentieren, Maßnahmen zur Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und qualitätssichernde Maßnahmen ergreifen sowie die relevanten fachlichen Hintergründe seiner Arbeit aufzeigen und seine Vorgehensweisen begründen kann.

(3) Der Prüfling soll im schriftlichen Teil der Prüfung in den nachfolgend genannten Prüfungsbereichen Verfahrens- und Produktionstechnik, Prozessleittechnik, Anlagentechnik sowie Wirtschafts- und Sozialkunde geprüft werden. In den Prüfungsbereichen Verfahrens- und Produktionstechnik, Prozessleittechnik sowie Anlagentechnik soll der Prüfling zeigen, dass er insbesondere durch Verknüpfung von arbeitsorganisatorischen, technologischen und mathematischen Sachverhalten praxisbezogene Fälle lösen kann. Dabei sollen Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz sowie qualitätssichernde Maßnahmen dargestellt werden. Es kommen Aufgaben insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht:

1.
im Prüfungsbereich Verfahrens- und Produktionstechnik:

a)
Umgehen mit Arbeitsstoffen,

b)
verfahrenstechnische Operationen,

c)
Produktionsverfahren;

2.
im Prüfungsbereich Prozessleittechnik:

a)
installationstechnische Arbeiten,

b)
Messen, Steuern, Regeln;

3.
im Prüfungsbereich Anlagentechnik:

a)
installationstechnische Arbeiten,

b)
Instandhaltung;

4.
im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde:

allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.

(4) Der schriftliche Teil der Prüfung dauert höchstens:

1.
im Prüfungsbereich Verfahrens und Produktionstechnik 120 Minuten,

2.
im Prüfungsbereich Prozessleittechnik 90 Minuten,

3.
im Prüfungsbereich Anlagentechnik 90 Minuten,

4.
im Prüfungsbereich Wirtschafts und Sozialkunde 60 Minuten.

(5) Der schriftliche Teil der Prüfung ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen Bereichen durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für die mündlich geprüften Prüfungsbereiche sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.

(6) Innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung sind die Prüfungsbereiche wie folgt zu gewichten:

1.
Prüfungsbereich Verfahrens und Produktionstechnik 40 Prozent,

2.
Prüfungsbereich Prozessleittechnik 20 Prozent,

3.
Prüfungsbereich Anlagentechnik 20 Prozent,

4.
Prüfungsbereich Wirtschafts und Sozialkunde 20 Prozent.

(7) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils im praktischen und schriftlichen Teil der Prüfung sowie innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung im Prüfungsbereich Verfahrens- und Produktionstechnik mindestens ausreichende Leistungen erbracht sind.



 

Zitierungen von § 9 Verordnung über die Berufsausbildung zum Chemikanten/zur Chemikantin

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 ChemikAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ChemikAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 ChemikAusbV Struktur und Zielsetzung der Berufsausbildung, berufsfeldbreite Grundbildung
... in Satz 1 beschriebene Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 8 und 9  ...