§ 17 - Direktzahlungen-Durchführungsgesetz (DirektZahlDurchfG)

§ 17 Ermächtigungen zur Beibehaltung des Dauergrünlandanteils


§ 17 hat 3 frühere Fassungen und wird in 9 Vorschriften zitiert

(1) § 16 Absatz 3 und 5, § 16a und die folgenden Absätze gelten nicht für Dauergrünland, das der Verpflichtung nach Artikel 45 Absatz 1 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 unterliegt.

(2) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit, um Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 1 zur Gewährleistung der Beibehaltung des Dauergrünlandanteils sachgerecht durchzuführen, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften zu erlassen für die Genehmigung nach § 16 Absatz 3 über

1.
ergänzende Regelungen für die Neuanlage von Dauergrünland an anderer Stelle in derselben Region nach § 16 Absatz 1,

2.
das Verfahren.

(3) 1Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit, um Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 1 zur Gewährleistung der Beibehaltung des Dauergrünlandanteils sachgerecht durchzuführen, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates vorzusehen, dass Dauergrünland im Fall des § 16 Absatz 5 mit Genehmigung umgewandelt werden darf und Vorschriften über die Erteilung der Genehmigung für eine oder mehrere der in § 16 Absatz 3 Satz 2 bis 4 genannten Fallgestaltungen zu erlassen. 2Rechtsverordnungen nach Satz 1 können insbesondere umfassen:

1.
weitere Voraussetzungen für die Genehmigung der Umwandlung von Dauergrünland,

2.
Vorschriften über die Neuanlage von Dauergrünland an anderer Stelle in derselben Region nach § 16 Absatz 1,

3.
Vorschriften über das Verfahren.

(4) 1Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, um Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 1 zur Gewährleistung der Beibehaltung des Dauergrünlandanteils sachgerecht durchzuführen, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften zu erlassen über die Rückumwandlung anderer umgewandelter Dauergrünlandflächen als der in § 15 Absatz 1 genannten Dauergrünlandflächen, soweit

1.
die Umwandlung entgegen

a)
§ 16 Absatz 3 oder 5 oder

b)
einer Rechtsverordnung nach Absatz 2 oder 3

erfolgt ist oder

2.
der Anteil von Flächen mit Dauergrünland auf Ebene der jeweiligen Region um mehr als 5 Prozent im Vergleich zum Referenzanteil abgenommen hat.

2Diese Vorschriften können insbesondere umfassen:

1.
Vorschriften über die Verpflichtung des Betriebsinhabers zur Rückumwandlung umgewandelten Dauergrünlands,

2.
Grundsätze über Maßgaben für eine Rückumwandlung,

3.
Vorschriften über das Verfahren,

4.
Vorschriften zur Ermittlung des Umfangs der rückumzuwandelnden Flächen,

5.
Vorschriften über die Möglichkeit einer Neuanlage von Dauergrünland an anderer Stelle in derselben Region nach § 16 Absatz 1.


Text in der Fassung des Artikels 283 Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung V. v. 19. Juni 2020 BGBl. I S. 1328 m.W.v. 27. Juni 2020

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Frühere Fassungen von § 17 DirektZahlDurchfG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 27.06.2020Artikel 283 Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
vom 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
aktuell vorher 20.12.2019Artikel 1 Zweites Gesetz zur Änderung des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes
vom 12.12.2019 BGBl. I S. 2726
aktuell vorher 09.12.2014Artikel 5 Gesetz zum Erlass und zur Änderung von Vorschriften zur Durchführung unionsrechtlicher Vorschriften über Agrarzahlungen und deren Kontrollen in der Gemeinsamen Agrarpolitik
vom 02.12.2014 BGBl. I S. 1928
aktuellvor 09.12.2014Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 17 DirektZahlDurchfG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 17 DirektZahlDurchfG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in DirektZahlDurchfG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 16 DirektZahlDurchfG Beibehaltung des Dauergrünlandanteils (vom 23.07.2021)
... (EU) Nr. 1307/2013 wird nach Maßgabe von Rechtsverordnungen auf Grund des Absatzes 2 und des § 17 auf regionaler Ebene sichergestellt. Region ist das Gebiet jedes Landes. ... Genehmigungen nach Absatz 3 mehr erteilt werden, soweit in einer Rechtsverordnung auf Grund des § 17 Absatz 3 nicht etwas anderes bestimmt ist. (6) Für eine bis zum 27. Oktober 2016 ...
 
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Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot

Stammnormen
Direktzahlungen-Durchführungsverordnung (DirektZahlDurchfV)
V. v. 03.11.2014 BGBl. I S. 1690; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 03.11.2022 BGBl. I S. 1974
InVeKoS-Verordnung (InVeKoSV)
Artikel 1 V. v. 24.02.2015 BGBl. I S. 166; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 6 G. v. 04.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 344
Sonstige
Dritte Verordnung zur Änderung der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung und der InVeKoS-Verordnung
V. v. 23.03.2018 BAnz AT 29.03.2018 V1
Verordnung zum Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem und zur Änderung marktorganisationsrechtlicher Vorschriften
V. v. 24.02.2015 BGBl. I S. 166
Verordnung zur Änderung der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung, der Agrarzahlungen-Verpflichtungenverordnung und der InVeKoS-Verordnung
V. v. 10.07.2015 BAnz AT 13.07.2015 V1
Zweite Verordnung zur Änderung der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung und der InVeKoS-Verordnung
V. v. 27.04.2017 BGBl. I S. 989
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zum Erlass und zur Änderung von Vorschriften zur Durchführung unionsrechtlicher Vorschriften über Agrarzahlungen und deren Kontrollen in der Gemeinsamen Agrarpolitik
G. v. 02.12.2014 BGBl. I S. 1928
Artikel 5 AgrarZahlVerpflGEG Änderung des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes
... § 17 Absatz 4 Satz 1 des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes vom 9. Juli 2014 (BGBl. I S. 897) ...

Zweites Gesetz zur Änderung des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes
G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2726
Artikel 1 2. DirektZahlDurchfGÄndG Änderung des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes
... Auskunftspflichten, 3. Vorschriften über das Verfahren." 4. In § 17 Absatz 1 wird nach den Wörtern „§ 16 Absatz 3 und 5" die Angabe „, § ...


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