(2) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit, um Regelungen im Sinne des
§ 1 Absatz 1 zur Gewährleistung der Beibehaltung des Dauergrünlandanteils sachgerecht durchzuführen, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften zu erlassen für die Genehmigung nach
§ 16 Absatz 3 über
- 1.
- ergänzende Regelungen für die Neuanlage von Dauergrünland an anderer Stelle in derselben Region nach § 16 Absatz 1,
- 2.
- das Verfahren.
(3)
1Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit, um Regelungen im Sinne des
§ 1 Absatz 1 zur Gewährleistung der Beibehaltung des Dauergrünlandanteils sachgerecht durchzuführen, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates vorzusehen, dass Dauergrünland im Fall des
§ 16 Absatz 5 mit Genehmigung umgewandelt werden darf und Vorschriften über die Erteilung der Genehmigung für eine oder mehrere der in
§ 16 Absatz 3 Satz 2 bis 4 genannten Fallgestaltungen zu erlassen.
2Rechtsverordnungen nach Satz 1 können insbesondere umfassen:
- 1.
- weitere Voraussetzungen für die Genehmigung der Umwandlung von Dauergrünland,
- 2.
- Vorschriften über die Neuanlage von Dauergrünland an anderer Stelle in derselben Region nach § 16 Absatz 1,
- 3.
- Vorschriften über das Verfahren.
(4)
1Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, um Regelungen im Sinne des
§ 1 Absatz 1 zur Gewährleistung der Beibehaltung des Dauergrünlandanteils sachgerecht durchzuführen, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften zu erlassen über die Rückumwandlung anderer umgewandelter Dauergrünlandflächen als der in
§ 15 Absatz 1 genannten Dauergrünlandflächen, soweit
- 1.
- die Umwandlung entgegen
- a)
- § 16 Absatz 3 oder 5 oder
- b)
- einer Rechtsverordnung nach Absatz 2 oder 3
erfolgt ist oder
- 2.
- der Anteil von Flächen mit Dauergrünland auf Ebene der jeweiligen Region um mehr als 5 Prozent im Vergleich zum Referenzanteil abgenommen hat.
2Diese Vorschriften können insbesondere umfassen:
- 1.
- Vorschriften über die Verpflichtung des Betriebsinhabers zur Rückumwandlung umgewandelten Dauergrünlands,
- 2.
- Grundsätze über Maßgaben für eine Rückumwandlung,
- 3.
- Vorschriften über das Verfahren,
- 4.
- Vorschriften zur Ermittlung des Umfangs der rückumzuwandelnden Flächen,
- 5.
- Vorschriften über die Möglichkeit einer Neuanlage von Dauergrünland an anderer Stelle in derselben Region nach § 16 Absatz 1.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
V. v. 03.11.2014 BGBl. I S. 1690; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 03.11.2022 BGBl. I S. 1974
Artikel 1 V. v. 24.02.2015 BGBl. I S. 166; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 6 G. v. 04.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 344
V. v. 23.03.2018 BAnz AT 29.03.2018 V1
V. v. 24.02.2015 BGBl. I S. 166
V. v. 10.07.2015 BAnz AT 13.07.2015 V1
V. v. 27.04.2017 BGBl. I S. 989
Gesetz zum Erlass und zur Änderung von Vorschriften zur Durchführung unionsrechtlicher Vorschriften über Agrarzahlungen und deren Kontrollen in der Gemeinsamen Agrarpolitik
G. v. 02.12.2014 BGBl. I S. 1928
G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2726