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Synopse aller Änderungen des DirektZahlDurchfG am 01.01.2023
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Januar 2023 durch Artikel 2 des VkBkmMoG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des DirektZahlDurchfG.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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DirektZahlDurchfG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2023 geltenden Fassung | DirektZahlDurchfG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2023 geltenden Fassung durch Artikel 2 Abs. 27 G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2752 |
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Gliederung | |
(Textabschnitt unverändert) Eingangsformel Abschnitt 1 Allgemeine und gemeinsame Bestimmungen § 1 Anwendungsbereich § 2 Dauergrünland § 3 Überschreitung der Nettoobergrenze § 4 Nichtanwendung von Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 § 5 Umschichtung von Mitteln Abschnitt 2 Regelungen für die einzelnen Direktzahlungen Unterabschnitt 1 Basisprämienregelung § 6 Aufstockung der nationalen Obergrenze für die Basisprämienregelung § 7 Nationale Reserve § 8 Anwendung der Basisprämienregelung für die Jahre 2015 bis 2018 § 9 Regionale Aufteilung der jährlichen nationalen Obergrenze § 10 Ende der regionalen Anwendung der Basisprämienregelung § 11 Erstzuweisung der Zahlungsansprüche § 12 Wert der Zahlungsansprüche Unterabschnitt 2 Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden § 13 Zahlungsbetrag § 14 Ausschluss gleichwertiger Methoden § 15 Dauergrünland in bestimmten Gebieten § 16 Beibehaltung des Dauergrünlandanteils § 16a Bagatellregelung § 17 Ermächtigungen zur Beibehaltung des Dauergrünlandanteils § 18 Flächennutzung im Umweltinteresse Unterabschnitt 3 Zahlung für Junglandwirte § 19 Betrag und Höchstgrenze § 20 Zu verwendender Prozentsatz der nationalen Obergrenze Unterabschnitt 4 Umverteilungsprämie § 21 Umverteilungsprämie § 22 Finanzvolumen und Beträge § 23 Mitteilungspflichten § 24 Sonstige Bestimmungen Unterabschnitt 5 Kleinerzeugerregelung § 25 Anwendung der Kleinerzeugerregelung Abschnitt 3 Schlussvorschriften § 26 Weitere Ermächtigungen § 27 Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung | |
(Text alte Fassung) § 28 Verkündung von Rechtsverordnungen | (Text neue Fassung) § 28 (aufgehoben) |
§ 29 Inkrafttreten Schlussformel Anlage (zu § 9 Absatz 2, 4 und 5) | |
§ 28 Verkündung von Rechtsverordnungen | § 28 (aufgehoben) |
Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz können abweichend von § 2 Absatz 1 des Verkündungs- und Bekanntmachungsgesetzes im Bundesanzeiger verkündet werden. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/11211/v293401-2023-01-01.htm