(1) Auf die in Teil I des Gesamtplans aufgeführten Kapitel (flexibilisierte Ausgaben) des Bundeshaushalts sind die Absätze 2 bis 6 anzuwenden, soweit im Einzelfall keine andere Regelung durch Haushaltsvermerk getroffen ist.
(2) Innerhalb der einzelnen Kapitel der Einzelpläne 02, 04, 12, 14, 15, 32 und 60 sind jeweils gegenseitig deckungsfähig:
- 1.
- Ausgaben der Hauptgruppe 4, ohne Ausgaben der Titel der Gruppe 411, sowie Ausgaben der Titel 634.3,
- 2.
- Ausgaben der Titel 511.1, 514.1, 517.1, 518.1, 519.1, 525.1, 526.1, 526.2, 526.3, 527.1, 527.3, 539.9, 543.1, 544.1, 545.1 und der entsprechenden Titel der Titelgruppen 55 und 56 sowie der Titel 532 55, 532 56 und 546 88,
- 3.
- Ausgaben der Titel der Gruppe 711, der Titel 712.1 und der entsprechenden Titel der Titelgruppen 55 und 56,
- 4.
- Ausgaben der Hauptgruppe 8.
Ausgaben anderer als der in den Nummern 1 bis 4 aufgeführten Titel, die durch Haushaltsvermerk in die flexibilisierten Ausgaben einbezogen werden, sind innerhalb der einzelnen Kapitel dem jeweiligen Ausgabenbereich nach Maßgabe ihrer Hauptgruppenzugehörigkeit zuzuordnen. Entsprechende Titel der Hauptgruppe 6 mit Ausnahme des Titels 634.3 bilden innerhalb der einzelnen Kapitel einen eigenständigen Ausgabenbereich und sind gegenseitig deckungsfähig.
(3) Innerhalb der einzelnen Kapitel der Einzelpläne 01, 03, 05, 06, 07, 08, 09, 10, 11, 16, 17, 19, 20, 23 und 30 sind jeweils gegenseitig deckungsfähig:
- 1.
- Ausgaben der Hauptgruppe 4, ohne Ausgaben der Titel der Gruppe 411, sowie Ausgaben der Titel 634.3,
- 2.
- Ausgaben der Titel 511.1, 514.1, 517.1, 518.1, 519.1, 523.1, 525.1, 526.1, 526.2, 527.1, 527.3.532.1, 532.2, 532.3, 539.9, 543.1, 544.1 und 545.1,
- 3.
- Ausgaben der Titel 632.9, 636.9, 671.9, 681.8, 681.9, 684.9, 686.9 und 687.9,
- 4.
- Ausgaben der Titel der Gruppen 711 bis 739,
- 5.
- Ausgaben der Titel der Hauptgruppe 8.
Ausgaben anderer als der in den Nummern 1 bis 5 aufgeführten Titel, die durch Haushaltsvermerk in die flexibilisierten Ausgaben einbezogen werden, sind innerhalb der einzelnen Kapitel dem jeweiligen Ausgabenbereich nach Maßgabe ihrer Hauptgruppenzugehörigkeit zuzuordnen.
(4) Im Verhältnis der in den Absätzen 2 und 3 genannten Ausgabenbereiche zueinander dürfen zusätzliche Ausgaben bis zur Höhe von 20 Prozent der Summe der Sollansätze des jeweiligen Ausgabenbereiches aus Einsparungen bei den anderen in demselben Absatz genannten Ausgabenbereichen geleistet werden.
(5) Die Ausgaben der in den Absätzen 2 und 3 genannten Ausgabenbereiche sind übertragbar.
(6) Für die flexibilisierten Ausgaben in den Kapiteln 0111, 0311, 0511, 0611, 0711, 0811, 0911, 1011, 1111, 1611, 1711, 1911, 2011, 2311 und 3011 gilt in Ergänzung zu den Absätzen 3 bis 5 folgende Regelung: Mehrausgaben dürfen der innerhalb Einsparung gegen flexibilisierten Ausgaben desselben Ausgabenbereichs nach Absatz 3 der anderen Kapitel des jeweiligen Einzelplans geleistet werden, wenn über das Soll und die Ausgabereste des deckungsberechtigten Titels vollständig für dessen Zweck verfügt ist.
(7) Die flexibilisierten Ausgaben der Hauptgruppen 5 bis 8 dürfen in der Summe des jeweiligen Kapitels im Ist-Ergebnis nur bis zur Höhe von 95 Prozent des Soll-Ansatzes geleistet werden. Ausgaben oberhalb dieses Prozentsatzes dürfen nur geleistet werden, wenn diese durch zugelassene Verstärkungsmöglichkeiten (Mehreinnahmen) finanziert werden. Hierdurch entstehende Minderausgaben sind abweichend von Absatz 5 nicht übertragbar. Für die Dauer der Sperre sind die Titel der Hauptgruppen 5 bis 8 gegenseitig deckungsfähig. Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, die Begrenzung nach den Sätzen 1 und 3 aufzuheben.
(8) Das Nähere bestimmt das Bundesministerium der Finanzen.