Artikel 16 - Gesetz zur Anpassung von Gesetzen auf dem Gebiet des Finanzmarktes (FiMaAnpG k.a.Abk.)

Artikel 16 Änderung des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes


Artikel 16 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 19. Juli 2014 ZAG § 22, § 32

Das Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz vom 25. Juni 2009 (BGBl. I S. 1506), das zuletzt durch Artikel 6 Absatz 10 des Gesetzes vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3395) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 22 Absatz 2 werden die Wörter „25g Absatz 1 Satz 3, Absatz 4 und 5, § 25h Absatz 1 und 2, §§ 25j, 25l und 25m" durch die Wörter „25h Absatz 1 Satz 3, Absatz 4 und 5, die §§ 25i, 25k, 25m und 25n" ersetzt.

2.
In § 32 Absatz 3 Nummer 10a wird die Angabe „§ 25m" durch die Angabe „§ 25n" ersetzt.

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Zitierungen von Artikel 16 Gesetz zur Anpassung von Gesetzen auf dem Gebiet des Finanzmarktes

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 16 FiMaAnpG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FiMaAnpG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147
Artikel 342 10. ZustAnpV Änderung des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes
... Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes vom 25. Juni 2009 (BGBl. I S. 1506), das zuletzt durch Artikel 16 des Gesetzes vom 15. Juli 2014 (BGBl. I S. 934) geändert worden ist, wird das Wort ...


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