Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 27.01.2022 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung

§ 4 - Meisterprüfungsverfahrensverordnung (MPVerfVO)

V. v. 17.12.2001 BGBl. I S. 4154; aufgehoben durch Artikel 3 V. v. 18.01.2022 BGBl. I S. 39
Geltung ab 01.01.2002; FNA: 7110-18 Handwerk im Allgemeinen
| |

§ 4 Ausschluss von der Mitwirkung



(1) Bei der Zulassung und bei der Abnahme jedes Teils der Meisterprüfung dürfen nicht mitwirken

1.
Arbeitgeber des Prüflings,

2.
Geschäftsteilhaber, Vorgesetzte oder Mitarbeiter des Prüflings,

3.
Angehörige des Prüflings.

(2) Angehörige im Sinne des Absatzes 1 Nr. 3 sind

1.
Verlobte,

2.
Ehegatten,

3.
Lebenspartner,

4.
Verwandte und Verschwägerte in gerader Linie,

5.
Geschwister,

6.
Kinder der Geschwister,

7.
Ehegatten sowie Lebenspartner der Geschwister und Geschwister der Ehegatten sowie der Lebenspartner,

8.
Geschwister der Eltern,

9.
Personen, die durch ein auf längere Dauer angelegtes Pflegeverhältnis mit häuslicher Gemeinschaft wie Eltern und Kinder miteinander verbunden sind (Pflegeeltern und Pflegekinder).

Angehörige sind die im Satz 1 aufgeführten Personen auch dann, wenn

1.
in den Fällen der Nummern 2, 3, 4 und 7 die die Beziehung begründende Ehe oder die Lebenspartnerschaft nicht mehr besteht;

2.
in den Fällen der Nummern 4 bis 8 die Verwandtschaft oder Schwägerschaft durch Annahme als Kind erloschen ist;

3.
im Falle der Nummer 9 die häusliche Gemeinschaft nicht mehr besteht, sofern die Personen weiterhin wie Eltern und Kinder miteinander verbunden sind.

(3) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn die Zulassung und die Abnahme weder durch Stellvertreter noch durch einen anderen Meisterprüfungsausschuss sichergestellt werden können.

(4) Liegt ein Ausschlussgrund nach Absatz 1 vor oder bestehen Zweifel, ob die dort genannten Voraussetzungen gegeben sind, so ist dies dem Meisterprüfungsausschuss unverzüglich mitzuteilen. Der Meisterprüfungsausschuss entscheidet über den Ausschluss. Die betroffene Person darf an dieser Entscheidung nicht mitwirken und sich im Falle des Ausschlusses an der weiteren Prüfung nicht mehr beteiligen.

(5) Liegt ein Grund vor, der geeignet ist, Misstrauen gegen eine unparteiische Prüfertätigkeit zu rechtfertigen, oder wird von einem Prüfling das Vorliegen eines solchen Grundes behauptet, so entscheidet der Meisterprüfungsausschuss über den Ausschluss. Die betroffene Person darf an dieser Entscheidung nicht mitwirken und sich im Falle des Ausschlusses an der weiteren Prüfung nicht mehr beteiligen.



 
Anzeige


 

Frühere Fassungen von § 4 MPVerfVO

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2012Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Meisterprüfungsverfahrensverordnung
vom 26.10.2011 BGBl. I S. 2145

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 4 MPVerfVO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 MPVerfVO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MPVerfVO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erste Verordnung zur Änderung der Meisterprüfungsverfahrensverordnung
V. v. 26.10.2011 BGBl. I S. 2145
Artikel 1 1. MPVerfVOÄndV
... Hiervon ausgenommen sind Entscheidungen nach § 21 Absatz 1." 5. § 4 Absatz 2 wird wie folgt geändert: a) Satz 1 wird wie folgt geändert: ...