Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 27.01.2022 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung

§ 13 - Meisterprüfungsverfahrensverordnung (MPVerfVO)

V. v. 17.12.2001 BGBl. I S. 4154; aufgehoben durch Artikel 3 V. v. 18.01.2022 BGBl. I S. 39
Geltung ab 01.01.2002; FNA: 7110-18 Handwerk im Allgemeinen
| |

§ 13 Einladung zur Prüfung



1Ort und Zeit der Prüfung sind dem Prüfling mindestens zwei Wochen vorher schriftlich oder elektronisch bekannt zu geben. 2Dabei ist ihm auch mitzuteilen, welche Arbeits- und Hilfsmittel notwendig und erlaubt sind. 3Der Prüfling ist auf § 7 hinzuweisen.



Anzeige


 

Frühere Fassungen von § 13 MPVerfVO

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 05.04.2017Artikel 106 Gesetz zum Abbau verzichtbarer Anordnungen der Schriftform im Verwaltungsrecht des Bundes
vom 29.03.2017 BGBl. I S. 626
aktuell vorher 01.01.2012Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Meisterprüfungsverfahrensverordnung
vom 26.10.2011 BGBl. I S. 2145
aktuellvor 01.01.2012früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 13 MPVerfVO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 13 MPVerfVO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MPVerfVO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erste Verordnung zur Änderung der Meisterprüfungsverfahrensverordnung
V. v. 26.10.2011 BGBl. I S. 2145
Artikel 1 1. MPVerfVOÄndV
... Zulassung zur Prüfung nachzuweisen." 12. Der bisherige § 11 wird § 12 und wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:  ... Meisterprüfungsausschuss" gestrichen. 13. Der bisherige § 12 wird § 13 und wie folgt geändert: In Satz 2 wird das Wort „oder" ...

Gesetz zum Abbau verzichtbarer Anordnungen der Schriftform im Verwaltungsrecht des Bundes
G. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 626
Artikel 106 SchriftVG Änderung der Meisterprüfungsverfahrensverordnung
... eingefügt. 3. In § 10 Absatz 1 Satz 1, § 12 Absatz 3 Satz 1 sowie § 13 Satz 1 werden jeweils nach dem Wort „schriftlich" die Wörter „oder ...