(1) Die Beschlüsse über die Noten, über das Bestehen oder Nichtbestehen des jeweiligen Teils der Meisterprüfung sowie über das Bestehen oder Nichtbestehen der Meisterprüfung insgesamt werden von allen Mitgliedern des Meisterprüfungsausschusses auf der Grundlage der Bewertungen nach §
16 Absatz 6, §
17 Absatz 4, §
18 Absatz 3 und §
19 Absatz 3 gefasst. Über das Ergebnis der Prüfung in jedem Teil der Meisterprüfung und die dabei erzielte Note ist dem Prüfling unverzüglich ein schriftlicher Bescheid mit Rechtsbehelfsbelehrung zu erteilen.
(2) Das Meisterprüfungsverfahren ist erfolgreich abgeschlossen, wenn jeder der vier Teile der Meisterprüfung bestanden ist. Hierfür sind in jedem Prüfungsteil insgesamt ausreichende Leistungen zu erbringen sowie die sonstigen in den Meisterprüfungsverordnungen vorgeschriebenen Mindestvoraussetzungen zu erfüllen. Die Befreiung von einem Teil der Meisterprüfung steht dem Bestehen dieses Teils gleich.
(3) Über das Bestehen der Meisterprüfung insgesamt ist vom zuletzt tätig gewordenen fachlich zuständigen Meisterprüfungsausschuss ein Zeugnis zu erteilen. In dem Zeugnis sind die in den Teilen der Meisterprüfung erzielten Noten sowie Befreiungen, unter Angabe der Rechtsgrundlage, auszuweisen. Das Zeugnis ist vom Vorsitzenden zu unterschreiben und von der Handwerkskammer zu beglaubigen.
(4) Wird die Meisterprüfung in einem Schwerpunkt abgelegt, so ist dem Prüfling auf Antrag hierüber eine Bescheinigung auszustellen.
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Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
V. v. 26.10.2011 BGBl. I S. 2145
Artikel 1 1. MPVerfVOÄndV ... e) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und wie folgt geändert: Die Angabe „§ 19 Abs. 1" wird durch die Angabe „§ 21 Absatz 1" ersetzt. 18. Der ... die Bewertung erheblichen Tatsachen fest." 19. Der bisherige § 18 wird § 19 und wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden nach den Wörtern „der ... § 51b Absatz 6" ersetzt. c) In Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „§ 19 Abs. 1" durch die Angabe „§ 21 Absatz 1" ersetzt. 20. Nach § ... Abs. 1" durch die Angabe „§ 21 Absatz 1" ersetzt. 20. Nach § 19 wird folgender § 20 eingefügt: „§ 20 Bewertungsschlüssel ... unter 30 - 0 Punkte die Note: ungenügend." 21. Der bisherige § 19 wird § 21 und wie folgt gefasst: „§ 21 Beschlüsse über die ... der Bewertungen nach § 16 Absatz 6, § 17 Absatz 4, § 18 Absatz 3 und § 19 Absatz 3 gefasst. Über das Ergebnis der Prüfung in jedem Teil der Meisterprüfung ...