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Änderung § 9 MPVerfVO vom 01.01.2012

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§ 9 MPVerfVO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2012 geltenden Fassung
§ 9 MPVerfVO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 26.10.2011 BGBl. I S. 2145

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 9 Organisation der Prüfung


(Text neue Fassung)

§ 9 Anmeldung, Organisation der Prüfung


vorherige Änderung

(1) Der Vorsitzende des Meisterprüfungsausschusses beraumt die Prüfungstermine grundsätzlich nach Bedarf an. Der Meisterprüfungsausschuss gibt die Termine mindestens einen Monat vorher bekannt unter Angabe einer Frist, innerhalb derer die Prüflinge dem Ausschuss ihre Absicht zur Teilnahme mitzuteilen haben (Anmeldung).



(1) Der Vorsitzende beraumt die Prüfungstermine grundsätzlich nach Bedarf an. Die Termine werden mindestens einen Monat vorher bekannt gegeben, unter Angabe einer Frist, innerhalb derer sich die Prüflinge anzumelden haben.

(Textabschnitt unverändert)

(2) Der Vorsitzende bestimmt Ort und Zeit der zu erbringenden Prüfungsleistung. Im Ausnahmefall kann er Termin- und Ortswünsche des Prüflings berücksichtigen.

(3) Der Vorsitzende regelt die Aufsicht während der Prüfung.

(4) Die in den Absätzen 1 bis 3 genannten Aufgaben nimmt der Vorsitzende in Abstimmung mit den übrigen Mitgliedern des Meisterprüfungsausschusses wahr.