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Änderung § 14 MPVerfVO vom 01.01.2012

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§ 13 MPVerfVO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2012 geltenden Fassung
§ 14 MPVerfVO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 26.10.2011 BGBl. I S. 2145

(Text alte Fassung)

§ 13 Ausweispflicht und Belehrung


(Text neue Fassung)

§ 14 Ausweispflicht und Belehrung


(Textabschnitt unverändert)

(1) Der Prüfling hat sich auf Verlangen der mit der Aufsicht beauftragten Person oder eines Mitglieds des Meisterprüfungsausschusses zur Person auszuweisen.

(2) Er ist zu Beginn der Prüfung über den Prüfungsablauf, die zur Verfügung stehende Zeit, die erlaubten Arbeits- und Hilfsmittel sowie über die Folgen bei Rücktritt, Nichtteilnahme, Täuschungshandlungen und Ordnungsverstößen zu belehren.