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Änderung § 16 MPVerfVO vom 01.01.2012

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§ 15 MPVerfVO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2012 geltenden Fassung
§ 16 MPVerfVO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 26.10.2011 BGBl. I S. 2145

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 15 Durchführung des Meisterprüfungsprojekts, Anfertigung der Meisterprüfungsarbeit, Bewertung


(Text neue Fassung)

§ 16 Durchführung des Meisterprüfungsprojekts, Anfertigung der Meisterprüfungsarbeit, Bewertung


(Textabschnitt unverändert)

(1) Der Prüfling hat dem Meisterprüfungsausschuss den Beginn der Durchführung des Meisterprüfungsprojekts oder der Anfertigung der Meisterprüfungsarbeit rechtzeitig mitzuteilen, sofern diese Prüfungsleistung nicht in Klausur erbracht wird.

(2) Der Vorsitzende kann eine Person, die nicht Mitglied des Meisterprüfungsausschusses sein muss, mit der Aufsicht beauftragen. Die Aufsicht führende Person fertigt ein Protokoll an, aus dem auch hervorgehen muss, ob der Prüfling das Meisterprüfungsprojekt oder die Meisterprüfungsarbeit selbständig und nur unter Einsatz der erlaubten Arbeits- und Hilfsmittel durchgeführt oder angefertigt hat.

vorherige Änderung nächste Änderung

(3) Der Prüfling hat das Meisterprüfungsprojekt oder die Meisterprüfungsarbeit mit den vorgeschriebenen Unterlagen am festgesetzten Ort zur festgesetzten Zeit dem Meisterprüfungsausschuss vorzustellen. Der Vorsitzende des Meisterprüfungsausschusses kann bei Vorliegen eines wichtigen Grundes auf Antrag eine Fristverlängerung gewähren. Soweit er das Vorliegen eines wichtigen Grundes für nicht gegeben hält, entscheidet der Meisterprüfungsausschuss.



(3) Der Prüfling hat das Meisterprüfungsprojekt oder die Meisterprüfungsarbeit mit den vorgeschriebenen Unterlagen am festgesetzten Ort zur festgesetzten Zeit dem Meisterprüfungsausschuss vorzustellen. Der Vorsitzende kann bei Vorliegen eines wichtigen Grundes auf Antrag eine Fristverlängerung gewähren. Soweit er das Vorliegen eines wichtigen Grundes für nicht gegeben hält, entscheiden alle Mitglieder des Meisterprüfungsausschusses.

(4) Der Prüfling hat schriftlich zu versichern, dass er das Meisterprüfungsprojekt oder die Meisterprüfungsarbeit selbständig durchgeführt oder angefertigt hat. Dies gilt auch für die vorgeschriebenen Unterlagen.

(5) Wird ein Meisterprüfungsprojekt oder eine Meisterprüfungsarbeit nicht, wie nach Absatz 3 Satz 1 bestimmt, vorgestellt, so ist der Teil I der Meisterprüfung nicht bestanden. Wird ein Meisterprüfungsprojekt oder eine Meisterprüfungsarbeit nicht selbständig oder unter Benutzung nicht erlaubter Arbeits- und Hilfsmittel durchgeführt oder angefertigt, so ist § 8 entsprechend anzuwenden.

vorherige Änderung

(6) Zur Vorbereitung der Beschlussfassung nach § 19 Abs. 1 soll der Vorsitzende mindestens drei Mitglieder mit der Bewertung des Meisterprüfungsprojekts oder der Meisterprüfungsarbeit beauftragen. In Ausnahmefällen, insbesondere wenn dies der sachgemäßen Durchführung der Prüfung dient, genügt die Beauftragung von zwei Mitgliedern. Zwei der beauftragten Mitglieder müssen in dem Handwerk, für das der Meisterprüfungsausschuss errichtet ist, die Meisterprüfung abgelegt haben oder das Recht zum Ausbilden von Lehrlingen besitzen.



(6) Zur Vorbereitung der Beschlussfassung nach § 21 Absatz 1 soll der Vorsitzende mindestens drei Mitglieder mit der Bewertung des Meisterprüfungsprojekts oder der Meisterprüfungsarbeit beauftragen. In begründeten Ausnahmefällen genügt die Beauftragung von zwei Mitgliedern, wenn die sachgemäße Durchführung der Prüfung gewährleistet ist. Zwei der beauftragten Mitglieder müssen in dem Handwerk oder in dem handwerksähnlichen Gewerbe, für das der Meisterprüfungsausschuss errichtet ist, die Meisterprüfung abgelegt haben oder das Recht zum Ausbilden von Lehrlingen besitzen.