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Änderung § 18 MPVerfVO vom 01.01.2012

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§ 17 MPVerfVO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2012 geltenden Fassung
§ 18 MPVerfVO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 26.10.2011 BGBl. I S. 2145

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 17 Durchführung der Situationsaufgabe oder Arbeitsprobe und der praktischen Prüfung, Bewertung


(Text neue Fassung)

§ 18 Durchführung der Situationsaufgabe oder Arbeitsprobe und der praktischen Prüfung, Bewertung


vorherige Änderung

(1) Der Vorsitzende soll mindestens drei Mitglieder mit der Durchführung der Situationsaufgabe oder der Arbeitsprobe beauftragen. In Ausnahmefällen, insbesondere wenn dies der sachgemäßen Durchführung der Prüfung dient, genügt die Beauftragung von zwei Mitgliedern. Zwei der beauftragten Mitglieder müssen in dem Handwerk, für das der Meisterprüfungsausschuss errichtet ist, die Meisterprüfung abgelegt haben oder das Recht zum Ausbilden von Lehrlingen besitzen. Der Meisterprüfungsausschuss kann bestimmen, dass die Situationsaufgabe oder die Arbeitsprobe in einer Gruppenprüfung durchgeführt wird.

(2) Der Vorsitzende soll mindestens drei Mitglieder mit der Durchführung des praktischen Teils der Prüfung im Teil IV der Meisterprüfung beauftragen. In Ausnahmefällen, insbesondere wenn dies der sachgemäßen Durchführung der Prüfung dient, genügt die Beauftragung von zwei Mitgliedern. Eines der beauftragten Mitglieder muss die Voraussetzungen des § 48 Abs. 5 der Handwerksordnung erfüllen.

(3) Zur Vorbereitung der Beschlussfassung nach § 19 Abs. 1 dokumentieren die Mitglieder des Meisterprüfungsausschusses, die die Situationsaufgabe oder Arbeitsprobe und den praktischen Teil der Prüfung im Teil IV der Meisterprüfung durchführen, die wesentlichen Abläufe, bewerten die Prüfungsleistungen und halten dabei die für die Bewertung erheblichen Tatsachen fest.



(1) Der Vorsitzende soll mindestens drei Mitglieder mit der Durchführung der Situationsaufgabe oder der Arbeitsprobe beauftragen. In begründeten Ausnahmefällen genügt die Beauftragung von zwei Mitgliedern, wenn die sachgemäße Durchführung der Prüfung gewährleistet ist. Zwei der beauftragten Mitglieder müssen in dem Handwerk oder in dem handwerksähnlichen Gewerbe, für das der Meisterprüfungsausschuss errichtet ist, die Meisterprüfung abgelegt haben oder das Recht zum Ausbilden von Lehrlingen besitzen. Der Meisterprüfungsausschuss kann bestimmen, dass die Situationsaufgabe oder die Arbeitsprobe in einer Gruppenprüfung durchgeführt wird.

(2) Der Vorsitzende soll mindestens drei Mitglieder mit der Durchführung des praktischen Teils der Prüfung im Teil IV der Meisterprüfung beauftragen. In begründeten Ausnahmefällen genügt die Beauftragung von zwei Mitgliedern, wenn die sachgemäße Durchführung der Prüfung gewährleistet ist. Eines der beauftragten Mitglieder muss die Voraussetzungen des § 48 Absatz 5 oder des § 51b Absatz 6 der Handwerksordnung erfüllen.

(3) Zur Vorbereitung der Beschlussfassung nach § 21 Absatz 1 dokumentieren die nach den Absätzen 1 und 2 beauftragten Mitglieder des Meisterprüfungsausschusses die wesentlichen Prüfungsabläufe, bewerten die Prüfungsleistungen und halten dabei die für die Bewertung erheblichen Tatsachen fest.