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Änderung § 20 MPVerfVO vom 01.01.2012

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§ 20 MPVerfVO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2012 geltenden Fassung
§ 20 MPVerfVO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 26.10.2011 BGBl. I S. 2145

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§ 20 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 20 Bewertungsschlüssel


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(1) Für die Bewertung der Prüfungsleistungen in den Prüfungsbereichen, in den Prüfungsfächern, in den Handlungsfeldern, in der praktischen Prüfung im Teil IV und bei Ergänzungsprüfungen ist der nachstehende 100-Punkte-Schlüssel anzuwenden:


100 - 92 | Punkte für eine den Anforderungen
in besonderem Maße entsprechende
Leistung,

unter 92 - 81 | Punkte für eine den Anforderungen
voll entsprechende Leistung,

unter 81 - 67 | Punkte für eine den Anforderungen
im Allgemeinen entsprechende Leis-
tung,

unter 67 - 50 | Punkte für eine Leistung, die zwar
Mängel aufweist, aber im Ganzen
den Anforderungen noch entspricht,

unter 50 - 30 | Punkte für eine Leistung, die den An-
forderungen nicht entspricht, jedoch
erkennen lässt, dass gewisse Grund-
kenntnisse noch vorhanden sind,

unter 30 - 0 | Punkte für eine Leistung, die den
Anforderungen nicht entspricht und
bei der selbst Grundkenntnisse sehr
lückenhaft sind oder fehlen.


(2) Der 100-Punkte-Schlüssel ist auch auf Prüfungsleistungen anzuwenden, die innerhalb von Prüfungsbereichen, Prüfungsfächern und Handlungsfeldern zu erbringen und ihrer Natur nach für sich genommen zu bewerten sind.

(3) Die Note für jeden Teil der Meisterprüfung wird auf der Grundlage des gewichteten rechnerischen Durchschnitts der erzielten Punkte festgesetzt. Dabei bedeuten:

100 - 92 Punkte die Note: sehr gut,

unter 92 - 81 Punkte die Note: gut,

unter 81 - 67 Punkte die Note: befriedigend,

unter 67 - 50 Punkte die Note: ausreichend,

unter 50 - 30 Punkte die Note: mangelhaft,

unter 30 - 0 Punkte die Note: ungenügend.