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Änderung § 25 MPVerfVO vom 01.01.2012

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§ 22 MPVerfVO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2012 geltenden Fassung
§ 25 MPVerfVO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 26.10.2011 BGBl. I S. 2145
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 22 Übergangsvorschrift


(Text neue Fassung)

§ 25 Übergangsvorschrift


vorherige Änderung

Die bei Inkrafttreten dieser Verordnung laufenden Prüfungsverfahren werden nach den bisherigen Verfahrensvorschriften zu Ende geführt. Wiederholungsprüfungen sind nach den Vorschriften dieser Verordnung durchzuführen.



(1) Die bis zum 31. Dezember 2011 begonnenen Prüfungsverfahren werden nach den bis dahin geltenden Vorschriften zu Ende geführt. Erfolgt die Anmeldung zur Prüfung bis zum Ablauf des 30. Juni 2012 sind auf Verlangen des Prüflings die bis zum 31. Dezember 2011 geltenden Vorschriften weiter anzuwenden.

(2) Prüflinge, die die Prüfung
nach den bis zum 31. Dezember 2011 geltenden Vorschriften nicht bestanden haben und sich bis zum 31. Dezember 2013 zu einer Wiederholungsprüfung anmelden, können auf Verlangen die Wiederholungsprüfung nach den bis zum 31. Dezember 2011 geltenden Vorschriften ablegen.

(3) Bei Meisterprüfungsverordnungen, die vor dem 1. April 1998 erlassen worden sind, gelten die Meisterprüfungsarbeit und die Arbeitsprobe als Prüfungsbereiche im Sinne
dieser Verordnung.

 

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