Zitate in ÄnderungsvorschriftenErste Verordnung zur Änderung der Meisterprüfungsverfahrensverordnung
V. v. 26.10.2011 BGBl. I S. 2145
Artikel 1 1. MPVerfVOÄndV ... werden, falls alle Mitglieder zustimmen. Hiervon ausgenommen sind Entscheidungen nach § 21 Absatz 1." 5. § 4 Absatz 2 wird wie folgt geändert: a) Satz ... wird wie folgt gefasst: „(6) Zur Vorbereitung der Beschlussfassung nach § 21 Absatz 1 soll der Vorsitzende mindestens drei Mitglieder mit der Bewertung des ... folgt geändert: Die Angabe „§ 19 Abs. 1" wird durch die Angabe „§ 21 Absatz 1" ersetzt. 18. Der bisherige § 17 wird § 18 und wie folgt ... wird wie folgt gefasst: „(3) Zur Vorbereitung der Beschlussfassung nach § 21 Absatz 1 dokumentieren die nach den Absätzen 1 und 2 beauftragten Mitglieder des ... In Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „§ 19 Abs. 1" durch die Angabe „§ 21 Absatz 1" ersetzt. 20. Nach § 19 wird folgender § 20 eingefügt: ... 30 - 0 Punkte die Note: ungenügend." 21. Der bisherige § 19 wird § 21 und wie folgt gefasst: „§ 21 Beschlüsse über die Noten und das ... 21. Der bisherige § 19 wird § 21 und wie folgt gefasst: „§ 21 Beschlüsse über die Noten und das Bestehen, Abschluss des ... auf Antrag hierüber eine Bescheinigung auszustellen." 22. Nach § 21 wird folgender § 22 eingefügt: „§ 22 Wiederholung der ... 23. Der bisherige § 20 wird § 23. 24. Der bisherige § 21 wird § 24 und wie folgt gefasst: „§ 24 Prüfungsunterlagen ...
Gesetz zum Abbau verzichtbarer Anordnungen der Schriftform im Verwaltungsrecht des Bundes
G. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 626
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