Eingangsformel - Sechste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Beiträge zu der Entschädigungseinrichtung der Wertpapierhandelsunternehmen bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau (6. EdWBeitrVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 16.07.2014 BGBl. I S. 1035 (Nr. 31); Geltung ab 22.07.2014
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Eingangsformel



Auf Grund des § 8 Absatz 6 Satz 4 und Absatz 8 Satz 1 und 3 des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes in Verbindung mit § 7b der EdW-Beitragsverordnung, von denen § 8 Absatz 6 Satz 4 des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes durch Artikel 3 Nummer 6 Buchstabe a des Gesetzes vom 4. Juli 2013 (BGBl. I S. 2178) eingefügt, § 8 Absatz 8 Satz 1 des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes zuletzt durch Artikel 3 Nummer 6 Buchstabe b des Gesetzes vom 4. Juli 2013 (BGBl. I S. 2178) geändert und § 7b der EdW-Beitragsverordnung durch Artikel 1 Nummer 12 der Verordnung vom 11. Juli 2013 (BGBl. I S. 2435) eingefügt worden ist, verordnet die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht nach Anhörung der Entschädigungseinrichtung für Wertpapierhandelsunternehmen bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau:



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