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Anhang 2 - Achte Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen im Maler- und Lackiererhandwerk (8. MalerLackArbbV k.a.Abk.)

V. v. 14.07.2014 BAnz AT 18.07.2014 V1
Geltung ab 01.08.2014 bis 30.04.2017; FNA: 810-1-59-8 Arbeitsförderung

Anhang 2 Tätigkeitsbeispiele für Facharbeiten im Sinne von § 2 Nummer 3 Satz 1


Anhang 2 wird in 1 Vorschrift zitiert

Maler

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Prüfen, Bewerten und Vorbereiten von Untergründen

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Herstellen, Bearbeiten, Behandeln und Gestalten von Oberflächen, insbesondere:

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Be- und Entschichten, insbesondere durch mechanische, thermische, physikalische und chemische Verfahren

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Ausführung von Spachtel- und Glättarbeiten

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Ausführung von Dämm- und Isolierarbeiten, insbesondere Wärmedämmverbundsysteme (WDVS) einschließlich Schlussbeschichtung

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Tapezier-, Verlege-, Klebe- und Spannarbeiten, insbesondere für Decken-, Wand- und Bodengestaltung

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Be- und Verarbeiten von Trenn- und Dämmschichten sowie Unterlagen

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Be- und Verarbeitung textiler Werkstoffe

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Ausführung von Dekorationsarbeiten, insbesondere in Räumen und an Fassaden

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Ausführung von Holz- und Bautenschutzarbeiten, insbesondere gegen klimatische Belastungen und biotische Angriffe

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Ausführung von Hydrophobierungen, Imprägnierungen und Festigungen

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Bauwerksabdichtungen, insbesondere mit bituminösen, zement- oder kunststoffgebundenen Abdichtungsmitteln, Dichtungsbahnen und anderen Dichtstoffen

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Anwenden von Entrostungs- und Korrosionsschutzverfahren an Bauwerken und Objekten, insbesondere an Brücken, Kränen und Strommasten

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Herstellen von metallischen Überzügen, insbesondere durch Metallspritzen, Duplex- und Schmelztauchverfahren

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Durchführung von Ausbauarbeiten, insbesondere Herstellen von Innenflächen aus Putz, Gips, Leichtbaustoffen zur Vorbereitung der Beschichtung

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Ausführung von Montagearbeiten, insbesondere Aus- und Einbau von Systemelementen

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Ausführung von Schutzbeschichtungen, insbesondere Brandschutzbeschichtungen und Auskleidungen mit Beschichtungsmitteln

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Betonschutz- und Instandsetzungsarbeiten

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Straßenmarkierungsarbeiten

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Baufugentechnik, insbesondere Anwendung von Systemen und Techniken zur Abdichtung, Instandhaltung und Sanierung von Bauteil-, Dehnungs- und Anschlussfugen an Gebäuden und Objekten im Innen- und Außenbereich, sowie Glasversiegelung

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Pflegen und Konservieren von Oberflächen

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Entwerfen und Umsetzen von kommunikativer und dekorativer Gestaltung, insbesondere Schriften, Zeichen, Ornamente, bildliche Darstellungen, Signets und Symbole

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Ausführung von Lasur- und Beiztechniken

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Ausführung von Blattmetall- und Bronzetechniken

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Ausführung von Fassmal- und Verzierungstechniken, Dekorationsmalerei, Schmuck- und Imitationstechniken

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Ausführung von Sgraffito, Stuckmarmor, Stucculustro und sonstiger Putzgestaltung einschließlich der Verarbeitung von Steinersatzmassen und Beton

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Durchführung von Instandsetzungsarbeiten, insbesondere Konservierung, Restaurierung, Rekonstruktion und Konsolidierung

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Ausführung von Instandhaltungsmaßnahmen an Bauwerken und Objekten

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Auf- und Abbauen von Arbeits- und Schutzgerüsten sowie von Arbeitsbühnen

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Zitierungen von Anhang 2 Achte Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen im Maler- und Lackiererhandwerk

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anhang 2 8. MalerLackArbbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 8. MalerLackArbbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Anlage 8. MalerLackArbbV (zu § 1) Rechtsnormen des Tarifvertrags zur Regelung eines Mindestlohnes für gewerbliche Arbeitnehmer im Maler- und Lackiererhandwerk (TV Mindestlohn) vom 21. März 2014
... ein anderes Handwerk einschlägige handwerkliche Tätigkeiten, insbesondere die im Anhang 2 beschriebenen Tätigkeiten des Maler- und Lackiererhandwerks, ausführen.  ...