§ 4 - Kosmetik-Verordnung (KosmetikV k.a.Abk.)

Artikel 1 V. v. 16.07.2014 BGBl. I S. 1054 (Nr. 32); zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 27.07.2021 BGBl. I S. 3274
Geltung ab 24.07.2014; FNA: 2125-12-2 Lebens- und Genussmittel, Bedarfsgegenstände
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§ 4 Sprache


§ 4 wird in 2 Vorschriften zitiert

Kosmetische Mittel dürfen nur auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn die Angaben nach Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe b, c, d und f, Buchstabe d auch in Verbindung mit Absatz 2, der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 in deutscher Sprache angegeben sind.

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Zitierungen von § 4 Kosmetik-Verordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 KosmetikV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KosmetikV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 5 KosmetikV Kennzeichnung nicht vorverpackter kosmetischer Mittel
... Zusätzlich zu der Anforderung des § 4 dürfen nicht vorverpackte kosmetische Mittel und kosmetische Mittel, die an den ...
§ 9 KosmetikV Ordnungswidrigkeiten (vom 30.01.2016)
... Anzeige nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig erstattet oder 2. entgegen § 4 oder § 5 Absatz 1 ein kosmetisches Mittel auf dem Markt bereitstellt. (2) ...


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