Für die Einfuhr von kosmetischen Mitteln gilt §
18 Absatz 1 der
Lebensmitteleinfuhr-Verordnung entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Verbote des §
5 Absatz 1 Satz 1 des
Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches und des Artikels 14 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Buchstabe a der
Verordnung (EG) Nr. 178/2002 die Pflicht nach Artikel 5 Absatz 1 der
Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 tritt, für die Einhaltung der Sicherheit im Umfang des Artikels 3 der
Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 zu sorgen.