§ 7 - Kosmetik-Verordnung (KosmetikV k.a.Abk.)

Artikel 1 V. v. 16.07.2014 BGBl. I S. 1054 (Nr. 32); zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 27.07.2021 BGBl. I S. 3274
Geltung ab 24.07.2014; FNA: 2125-12-2 Lebens- und Genussmittel, Bedarfsgegenstände
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§ 7 Ausnahmen für die Einfuhr



Für die Einfuhr von kosmetischen Mitteln gilt § 18 Absatz 1 der Lebensmitteleinfuhr-Verordnung entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Verbote des § 5 Absatz 1 Satz 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches und des Artikels 14 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 die Pflicht nach Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 tritt, für die Einhaltung der Sicherheit im Umfang des Artikels 3 der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 zu sorgen.



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