Änderung § 1 Kosmetik-Verordnung vom 30.01.2016

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§ 1 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 30.01.2016 geltenden Fassung
§ 1 n.F. (neue Fassung)
in der am 30.01.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 26.01.2016 BGBl. I S. 108
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Ziel


(Text alte Fassung)

Diese Verordnung dient der Überwachung des Verkehrs mit kosmetischen Mitteln sowie der Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über kosmetische Mittel (ABl. L 342 vom 22.12.2009, S. 59), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 358/2014 vom 9. April 2014 (ABl. L 107 vom 10.4.2014, S. 5) geändert worden ist.

(Text neue Fassung)

Diese Verordnung dient der Überwachung des Verkehrs mit kosmetischen Mitteln sowie der Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über kosmetische Mittel (ABl. L 342 vom 22.12.2009, S. 59), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2015/1298 vom 28. Juli 2015 (ABl. L 199 vom 29.7.2015, S. 22) geändert worden ist.

 



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