Artikel 3 - Verordnung zur Anpassung kosmetikrechtlicher Vorschriften und weiterer Vorschriften an die Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 über kosmetische Mittel (KosmetikVEV k.a.Abk.)

Artikel 3 Änderung der Tätowiermittel-Verordnung


Artikel 3 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 24. Juli 2014 TätMV § 1

§ 1 Satz 2 Nummer 1 der Tätowiermittel-Verordnung vom 13. November 2008 (BGBl. I S. 2215) wird wie folgt gefasst:

 
„1.
Stoffe, die in der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über kosmetische Mittel (ABl. L 342 vom 22.12.2009, S. 59), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 358/2014 vom 9. April 2014 (ABl. L 107 vom 10.4.2014, S. 5) geändert worden ist,

a)
in Anhang II aufgeführt sind oder

b)
in Anhang IV aufgeführt sind und nach Anhang IV Spalte g nur in auszuspülenden oder abzuspülenden Mitteln, nicht in Mitteln, die auf Schleimhäute aufgetragen werden, oder nicht in Augenmitteln verwendet werden dürfen,".

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Zitierungen von Artikel 3 Verordnung zur Anpassung kosmetikrechtlicher Vorschriften und weiterer Vorschriften an die Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 über kosmetische Mittel

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 3 KosmetikVEV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KosmetikVEV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches sowie anderer Vorschriften
V. v. 26.01.2016 BGBl. I S. 108
Artikel 3 LFGBuaÄndV Änderung der Tätowiermittel-Verordnung
... 1 der Tätowiermittel-Verordnung vom 13. November 2008 (BGBl. I S. 2215), die durch Artikel 3 der Verordnung vom 16. Juli 2014 (BGBl. I S. 1054) geändert worden ist, werden die ...


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