Sechste Verordnung zur Änderung der Verpackungsverordnung (6. VerpackVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 17.07.2014 BGBl. I S. 1058 (Nr. 32); Geltung ab 24.07.2014
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Eingangsformel 1)2)
Artikel 1
Artikel 2
Schlussformel

Eingangsformel 1)2)



Auf Grund

-
des § 8 Absatz 2 Satz 1, des § 10 Absatz 1 Nummer 3 und Absatz 2 Nummer 1 und 9, des § 16 Satz 1, des § 24 Nummer 1, 2, 6 und 7 sowie des § 25 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 und Absatz 2 Nummer 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212) nach Anhörung der beteiligten Kreise sowie

-
des § 65 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212)

hinsichtlich des § 8 Absatz 2 Satz 1, des § 24 Nummer 1, 2, 6 und 7, des § 25 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 und Absatz 2 Nummer 1 und des § 65 jeweils in Verbindung mit § 67 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212) unter Wahrung der Rechte des Bundestages verordnet die Bundesregierung:


---
1)
Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 94/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 1994 über Verpackungen und Verpackungsabfälle (ABl. L 365 vom 31.12.1994, S. 10), die zuletzt durch die Richtlinie 2013/2/EU der Kommission vom 7. Februar 2013 (ABl. L 37 vom 8.2.2013, S. 10) geändert wurde.
2)
Notifiziert gemäß der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 204 vom 21.07.1998, S. 37), zuletzt geändert durch Artikel 26 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 (ABl. L 316 vom 14.11.2012, S. 12).

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Artikel 1


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 24. Juli 2014 VerpackV Anhang V, § 3

Die Verpackungsverordnung vom 21. August 1998 (BGBl. I S. 2379), die zuletzt durch Artikel 5 Absatz 19 des Gesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Dem § 3 Absatz 1 Nummer 4 wird folgender Satz angefügt:

„Container für den Straßen-, Schienen-, Schiffs- oder Lufttransport sind keine Transportverpackungen."

2.
Anhang V Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

„2. Beispiele für die genannten Kriterien


Beispiele für Kriterium Buchstabe a

Gegenstände, die als Verpackungen gelten:

-
Schachteln für Süßigkeiten

-
Klarsichtfolie um CD-Hüllen

-
Versandhüllen, die Kataloge und Magazine enthalten

-
Backförmchen für kleineres Backwerk, die mit dem Backwerk verkauft werden

-
Rollen, Röhren und Zylinder, um die flexibles Material aufgespult ist (z. B. Kunststofffolie, Aluminium, Papier), ausgenommen Rollen, Röhren und Zylinder, die Teile einer Produktionsanlage sind und nicht zur Aufmachung eines Produkts als Verkaufseinheit verwendet werden

-
Blumentöpfe, die nur für den Verkauf und den Transport von Pflanzen bestimmt sind und in denen die Pflanze nicht während ihrer Lebenszeit verbleiben soll

-
Glasflaschen für Injektionslösungen

-
CD-Spindeln, die mit CDs verkauft werden und nicht zur Lagerung verwendet werden sollen

-
Kleiderbügel, die mit einem Kleidungsstück verkauft werden

-
Streichholzschachteln

-
Sterilbarrieresysteme (Beutel, Trays und Materialien, die zur Erhaltung der Sterilität des Produkts erforderlich sind)

-
Getränkesystemkapseln (z. B. für Kaffee, Kakao, Milch), die nach Gebrauch leer sind

-
wiederbefüllbare Stahlflaschen für verschiedene Arten von Gasen, ausgenommen Feuerlöscher

Gegenstände, die nicht als Verpackungen gelten:

-
Blumentöpfe, in denen die Pflanze während ihrer Lebenszeit verbleibt

-
Werkzeugkästen

-
Teebeutel

-
Wachsschichten um Käse

-
Wursthäute

-
Kleiderbügel, die getrennt verkauft werden

-
Getränkesystemkapseln, Kaffee-Folienbeutel und Kaffeepads aus Filterpapier, die zusammen mit dem verwendeten Kaffeeprodukt entsorgt werden

-
Tonerkartuschen

-
CD-, DVD- und Videohüllen, die jeweils zusammen mit einer CD, DVD oder einem Video verkauft werden

-
CD-Spindeln, die leer verkauft werden und zur Lagerung verwendet werden sollen

-
Beutel aus wasserlöslicher Folie für Geschirrspülmittel

-
Grablichtbecher (Behälter für Kerzen)

-
mechanisches Mahlwerk, das in einem wiederbefüllbaren Behältnis integriert ist (z. B. in einer wiederbefüllbaren Pfeffermühle)

Beispiele für Kriterium Buchstabe b

Gegenstände, die als Verpackungen gelten, wenn sie dafür konzipiert und bestimmt sind, in der Verkaufsstelle gefüllt zu werden:

-
Tragetaschen aus Papier oder Kunststoff

-
Einwegteller und -tassen

-
Frischhaltefolie

-
Frühstücksbeutel

-
Aluminiumfolie

-
Kunststofffolie für gereinigte Kleidung in Wäschereien

Gegenstände, die nicht als Verpackungen gelten:

-
Rührgerät

-
Einwegbestecke

-
Einpack- und Geschenkpapier, das getrennt verkauft wird

-
Papierbackformen für größeres Backwerk, die leer verkauft werden

-
Backförmchen für kleineres Backwerk, die leer verkauft werden

Beispiele für Kriterium Buchstabe c

Gegenstände, die als Verpackungen gelten:

-
Etiketten, die unmittelbar am Produkt hängen oder befestigt sind

Gegenstände, die als Teil der Verpackung gelten:

-
Wimperntuschebürste als Bestandteil des Packungsverschlusses

-
Aufkleber, die an einem anderen Verpackungsobjekt befestigt sind

-
Heftklammern

-
Kunststoffumhüllung

-
Dosierhilfe als Bestandteil des Verpackungsverschlusses von Waschmitteln

-
mechanisches Mahlwerk, das in einem nicht wiederbefüllbaren Behältnis integriert ist (z. B. in einer mit Pfeffer gefüllten Pfeffermühle)

Gegenstände, die nicht als Verpackungen gelten:

-
RFID-Tags für die Funkfrequenzkennzeichnung".

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Artikel 2



Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.


---
*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 23. Juli 2014.

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Schlussformel



Der Bundesrat hat zugestimmt.

Die Bundeskanzlerin

Dr. Angela Merkel

Die Bundesministerin für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit

Barbara Hendricks



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