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§ 75 - Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG 2017)
Artikel 1 G. v. 21.07.2014 BGBl. I S. 1066 (Nr. 33); zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1719
Geltung ab 01.08.2014; FNA: 754-27 Energieversorgung
25 frühere Fassungen | Drucksachen / Entwurf / Begründung | wird in 413 Vorschriften zitiert
Geltung ab 01.08.2014; FNA: 754-27 Energieversorgung
25 frühere Fassungen | Drucksachen / Entwurf / Begründung | wird in 413 Vorschriften zitiert
§ 75 Testierung
1Die zusammengefassten Endabrechnungen der Netzbetreiber nach § 72 Absatz 1 Nummer 2 müssen durch einen Wirtschaftsprüfer, eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, einen genossenschaftlichen Prüfungsverband, einen vereidigten Buchprüfer oder eine Buchprüfungsgesellschaft geprüft werden. 2Im Übrigen können die Netzbetreiber und Elektrizitätsversorgungsunternehmen verlangen, dass die Endabrechnungen nach den §§ 73 bis 74a bei Vorlage durch einen Wirtschaftsprüfer, eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, einen genossenschaftlichen Prüfungsverband, einen vereidigten Buchprüfer oder eine Buchprüfungsgesellschaft geprüft werden. 3Bei der Prüfung sind zu berücksichtigen:
- 1.
- die höchstrichterliche Rechtsprechung,
- 2.
- die Entscheidungen der Bundesnetzagentur nach § 85 und
- 3.
- die Entscheidungen der Clearingstelle nach § 81 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 oder Absatz 5.
Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Förderung von Mieterstrom und zur Änderung weiterer Vorschriften des Erneuerbare-Energien-Gesetzes G. v. 17. Juli 2017 BGBl. I S. 2532 m.W.v. 25. Juli 2017
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Frühere Fassungen von § 75 EEG 2017
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
---|---|---|
aktuell vorher | 25.07.2017 | Artikel 1 Gesetz zur Förderung von Mieterstrom und zur Änderung weiterer Vorschriften des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vom 17.07.2017 BGBl. I S. 2532 |
aktuell vorher | 01.01.2017 | Artikel 2 Gesetz zur Änderung der Bestimmungen zur Stromerzeugung aus Kraft-Wärme-Kopplung und zur Eigenversorgung vom 22.12.2016 BGBl. I S. 3106 |
aktuell | vor 01.01.2017 | Urfassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 75 EEG 2017
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 75 EEG 2017 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
EEG 2017 selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 62 EEG 2017 Nachträgliche Korrekturen (vom 01.01.2017)
... Änderungen bei der jeweils nächsten Abrechnung zu berücksichtigen. § 75 ist entsprechend ...
§ 62b EEG 2017 Messung und Schätzung (vom 01.01.2018)
... wurden. Wurde eine nach Absatz 3 erfolgte Schätzung aufgrund von § 75 Satz 2 geprüft, muss im Antragsverfahren nach den §§ 63 bis 69a für die Bescheinigung ...
§ 85 EEG 2017 Aufgaben der Bundesnetzagentur (vom 21.12.2018)
... 57 Absatz 4 berücksichtigt worden ist, c) die Daten nach den §§ 70 bis 76 übermittelt und nach § 77 veröffentlicht werden, d) die ...
§ 88a EEG 2017 Verordnungsermächtigung zu grenzüberschreitenden Ausschreibungen (vom 01.01.2018)
... Daten, 13. abweichend von § 6 Absatz 2, § 35, den §§ 70 bis 72 und 75 bis 77, von der Rechtsverordnung nach § 93 sowie von der Rechtsverordnung nach § 111f ... Mitgliedstaates der Europäischen Union haben, 1. abweichend von den §§ 19 bis 87 die Höhe der Zahlungen oder den Wegfall des Anspruchs nach den §§ 19 und 50 ...
§ 104 EEG 2017 Weitere Übergangsbestimmungen (vom 26.11.2019)
... vereidigten Buchprüfer oder eine Buchprüfungsgesellschaft geprüft wird. § 75 Satz 3 und 4 ist entsprechend anzuwenden. (11) Die Erfüllung des Anspruchs auf ...
Zitat in folgenden Normen
Grenzüberschreitende-Erneuerbare-Energien-Verordnung (GEEV)
Artikel 1 V. v. 10.08.2017 BGBl. I S. 3102; zuletzt geändert durch Artikel 19 G. v. 13.05.2019 BGBl. I S. 706
§ 38 GEEV Anlagen im Bundesgebiet, die eine Förderung von einem Kooperationsstaat erhalten
... Absatz 1 sind die Bestimmungen des Erneuerbare-Energien-Gesetzes mit Ausnahme der §§ 19 bis 104 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes anzuwenden. Der Strom aus diesen Solaranlagen ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Änderung der Bestimmungen zur Stromerzeugung aus Kraft-Wärme-Kopplung und zur Eigenversorgung
G. v. 22.12.2016 BGBl. I S. 3106
Artikel 2 KWKStrRÄndG Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes
... 2 Satz 4 verschiebt sich die Frist nach Satz 1 auf den 31. Oktober." 46. In § 75 Satz 2 wird die Angabe „§§ 73 und 74" durch die Angabe „§§ 73 ...
Gesetz zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes, des Energiewirtschaftsgesetzes und weiterer energierechtlicher Vorschriften
G. v. 17.12.2018 BGBl. I S. 2549
Artikel 1 EEGuaÄndG Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes
... verbraucht wurden. Wurde eine nach Absatz 3 erfolgte Schätzung aufgrund von § 75 Satz 2 geprüft, muss im Antragsverfahren nach den §§ 63 bis 69a für die Bescheinigung ... einen vereidigten Buchprüfer oder eine Buchprüfungsgesellschaft geprüft wird. § 75 Satz 3 und 4 ist entsprechend anzuwenden. (11) Die Erfüllung des Anspruchs auf Zahlung der ...
Gesetz zur Einführung von Ausschreibungen für Strom aus erneuerbaren Energien und zu weiteren Änderungen des Rechts der erneuerbaren Energien
G. v. 13.10.2016 BGBl. I S. 2258
Artikel 1 EEAusG Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes
... Daten, 13. abweichend von § 6 Absatz 2, § 35, den §§ 70 bis 72 und 75 bis 77, von der Rechtsverordnung nach § 93 sowie von der Rechtsverordnung nach § 111f ... der Europäischen Union haben, 1. abweichend von den §§ 19 bis 87 die Höhe der Zahlungen oder den Wegfall des Anspruchs nach den §§ 19 und 50 ...
Artikel 24 EEAusG Änderung der Grenzüberschreitende-Erneuerbare-Energien-Verordnung
... 1, 4, 6 bis 18, 21, 24, 27 bis 51, 52 Absatz 2 Nummer 1 bis 5, §§ 56 bis 70, 72 bis 76, 79, 80, 82 bis 84 und 88 bis 104 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes nicht anzuwenden sind, ... a) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „mit Ausnahme der §§ 1 bis 6, 19 bis 78 und 81 bis 97 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes" durch die Wörter „mit ... Erneuerbare-Energien-Gesetzes" durch die Wörter „mit Ausnahme der §§ 19 bis 78 und 81 bis 97 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes" ersetzt. b) In Absatz 2 ...
Gesetz zur Förderung von Mieterstrom und zur Änderung weiterer Vorschriften des Erneuerbare-Energien-Gesetzes
G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2532
Artikel 1 MietStrFG Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes
... „eines genossenschaftlichen Prüfungsverbandes," eingefügt. 24. In § 75 Satz 1 und 2 werden jeweils nach den Wörtern „eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft," die ... c wird die Angabe „nach § 76" durch die Wörter „nach den §§ 70 bis 76" ersetzt. b) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst: ...
Zitate in aufgehobenen Titeln
Grenzüberschreitende-Erneuerbare-Energien-Verordnung (GEEV)
Artikel 1 V. v. 11.07.2016 BGBl. I S. 1629; aufgehoben durch Artikel 5 V. v. 10.08.2017 BGBl. I S. 3102
§ 32 GEEV Anwendung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes im Kooperationsstaat (vom 01.01.2017)
... 1, 4, 6 bis 18, 21, 24, 27 bis 51, 52 Absatz 2 Nummer 1 bis 5, §§ 56 bis 70, 72 bis 76, 79, 80, 82 bis 84 und 88 bis 104 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes nicht anzuwenden sind, ...
§ 42 GEEV Solaranlagen im Bundesgebiet, die eine Förderung von einem Kooperationsstaat erhalten (vom 01.01.2017)
... Absatz 1 sind die Bestimmungen des Erneuerbare-Energien-Gesetzes mit Ausnahme der §§ 19 bis 78 und 81 bis 97 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes anzuwenden. Der Strom aus diesen ...
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