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§ 88 - Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG 2023)

Artikel 1 G. v. 21.07.2014 BGBl. I S. 1066 (Nr. 33); zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 05.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 33
Geltung ab 01.08.2014; FNA: 754-27 Energieversorgung
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§ 88 Verordnungsermächtigung zu Ausschreibungen für Biomasse



Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates abweichend von den §§ 3, 22, 24, 25, 28c bis 30, 39 bis 39n, 44b, 44c, 50, 50a, 52 und 55 für Biomasseanlagen Regelungen vorzusehen

1.
zu Verfahren und Inhalt der Ausschreibungen, insbesondere

a)
zu der Aufteilung des Ausschreibungsvolumens in Teilmengen und dem Ausschluss einzelner Teilsegmente von der Ausschreibung, wobei insbesondere unterschieden werden kann

aa)
nach dem Inbetriebnahmedatum der Anlagen oder

bb)
zwischen fester und gasförmiger Biomasse,

b)
zu der Bestimmung von Mindest- und Höchstgrößen von Teillosen,

c)
zu der Festlegung von Höchstwerten für den Anspruch nach § 19 Absatz 1 oder § 50,

d)
zu der Preisbildung und dem Ablauf der Ausschreibungen,

2.
zu weiteren Voraussetzungen, insbesondere

a)
die Bemessungsleistung oder die installierte Leistung der Anlage zu begrenzen und eine Verringerung oder einen Wegfall der finanziellen Förderung vorzusehen, wenn die Grenze überschritten wird,

b)
die Zusammenfassung von Anlagen abweichend von § 24 Absatz 1 zu regeln,

c)
Anforderungen und Zahlungsansprüche festzulegen oder auszuschließen, die auch abweichend von den §§ 39i, 44b und 50a der Flexibilisierung der Anlagen dienen,

d)
zu regeln, ob und in welchem Umfang der erzeugte Strom vom Anlagenbetreiber selbst verbraucht werden darf und ob und in welchem Umfang selbst erzeugter Strom und verbrauchter Strom bei der Ermittlung der Bemessungsleistung angerechnet werden kann,

e)
abweichende Regelungen zu treffen zu

aa)
dem Anlagenbegriff nach § 3 Nummer 1,

bb)
dem Inbetriebnahmebegriff nach § 3 Nummer 30 und

cc)
Beginn und Dauer des Anspruchs nach § 19 Absatz 1,

f)
den Übergangszeitraum nach der Zuschlagserteilung nach § 39g Absatz 2 zu bestimmen,

3.
zu den Anforderungen für die Teilnahme an den Ausschreibungen, insbesondere

a)
Mindestanforderungen an die Eignung der Teilnehmer zu stellen,

b)
Anforderungen an den Planungs- und Genehmigungsstand der Projekte zu stellen,

c)
Anforderungen zu der Art, der Form und dem Inhalt von Sicherheiten zu stellen, die von allen Teilnehmern an Ausschreibungen oder nur im Fall der Zuschlagserteilung zu leisten sind, um eine Inbetriebnahme und den Betrieb der Anlage sicherzustellen, und die entsprechenden Regelungen zur teilweisen oder vollständigen Zurückzahlung dieser Sicherheiten,

d)
festzulegen, wie Teilnehmer an den Ausschreibungen die Einhaltung der Anforderungen nach den Buchstaben a bis c nachweisen müssen,

4.
zu der Art, der Form und dem Inhalt der Zuschlagserteilung im Rahmen einer Ausschreibung und zu den Kriterien für die Zuschlagserteilung,

5.
zu Anforderungen, die den Betrieb der Anlagen sicherstellen sollen, insbesondere wenn eine Anlage nicht oder verspätet in Betrieb genommen worden ist oder nicht in einem ausreichenden Umfang betrieben wird,

a)
eine Untergrenze für die Bemessungsleistung festzulegen,

b)
eine Verringerung oder einen Wegfall der finanziellen Förderung vorzusehen, wenn die Untergrenze nach Buchstabe a unterschritten wird,

c)
eine Pflicht zu einer Geldzahlung vorzusehen und deren Höhe und die Voraussetzungen für die Zahlungspflicht zu regeln,

d)
Kriterien für einen Ausschluss von Bietern bei künftigen Ausschreibungen zu regeln und

e)
die Möglichkeit vorzusehen, die im Rahmen der Ausschreibungen vergebenen Zuschläge nach Ablauf einer bestimmten Frist zu entziehen oder zu ändern und danach erneut zu vergeben, oder die Dauer oder Höhe des Anspruchs nach § 19 Absatz 1 nach Ablauf einer bestimmten Frist zu ändern,

6.
zu der Art, der Form und dem Inhalt der Veröffentlichungen der Bekanntmachung von Ausschreibungen, der Ausschreibungsergebnisse und der erforderlichen Mitteilungen an die Netzbetreiber,

7.
zu Auskunftsrechten der Bundesnetzagentur gegenüber anderen Behörden, soweit dies für die Ausschreibungen erforderlich ist,

8.
zu den nach den Nummern 1 bis 7 zu übermittelnden Informationen,

9.
die Bundesnetzagentur zu ermächtigen, unter Berücksichtigung des Zwecks und Ziels nach § 1 Festlegungen nach § 29 Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes zu den Ausschreibungen zu regeln, einschließlich der Ausgestaltung der Regelungen nach den Nummern 1 bis 8.





 

Frühere Fassungen von § 88 EEG 2023

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2023Artikel 2 Gesetz zu Sofortmaßnahmen für einen beschleunigten Ausbau der erneuerbaren Energien und weiteren Maßnahmen im Stromsektor
vom 20.07.2022 BGBl. I S. 1237
aktuell vorher 01.01.2021Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und weiterer energierechtlicher Vorschriften
vom 21.12.2020 BGBl. I S. 3138
aktuell vorher 01.01.2017Artikel 1 Gesetz zur Einführung von Ausschreibungen für Strom aus erneuerbaren Energien und zu weiteren Änderungen des Rechts der erneuerbaren Energien
vom 13.10.2016 BGBl. I S. 2258
aktuellvor 01.01.2017Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 88 EEG 2023

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 88 EEG 2023 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EEG 2023 selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 22 EEG 2023 Wettbewerbliche Ermittlung der Marktprämie (vom 01.01.2023)
... nach den §§ 28 bis 39q, auch in Verbindung mit den Rechtsverordnungen nach den §§ 88 bis 88f, und dem Windenergie-auf-See-Gesetz die Anspruchsberechtigten und den ...
§ 33 EEG 2023 Ausschluss von Geboten (vom 29.07.2022)
... 39, 39c, 39g und 39i oder den §§ 39j und 39k oder die in den Rechtsverordnungen nach den §§ 88 bis 88f gestellten Anforderungen nicht erfüllt sind, 3. bis zum Gebotstermin bei ...
§ 96 EEG 2023 Gemeinsame Bestimmungen (vom 01.01.2023)
... Die Rechtsverordnungen auf Grund der §§ 88 , 88b, 88c, 88d, 88e, 88f, 89, 91, 92, 93 und 95 Nummer 2 bedürfen der Zustimmung des ...
 
Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot

Sonstige
Verordnung zur Einführung von Ausschreibungen der finanziellen Förderung für Freiflächenanlagen sowie zur Änderung weiterer Verordnungen zur Förderung der erneuerbaren Energien
V. v. 06.02.2015 BGBl. I S. 108
 
Zitat in folgenden Normen

Grenzüberschreitende-Erneuerbare-Energien-Verordnung (GEEV)
Artikel 1 V. v. 10.08.2017 BGBl. I S. 3102; zuletzt geändert durch Artikel 12 G. v. 21.12.2020 BGBl. I S. 3138
§ 38 GEEV Anlagen im Bundesgebiet, die eine Förderung von einem Kooperationsstaat erhalten (vom 01.10.2021)
... Absatz 1 sind die Bestimmungen des Erneuerbare-Energien-Gesetzes mit Ausnahme der §§ 19 bis 104 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes anzuwenden. Der Strom aus diesen Solaranlagen ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zu Sofortmaßnahmen für einen beschleunigten Ausbau der erneuerbaren Energien und weiteren Maßnahmen im Stromsektor
G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1237, 2023 I Nr. 87; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 19.12.2022 BGBl. I S. 2479
Artikel 2 EEGAusbGuEnFG Weitere Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes
... Personen sind den Parteien von dem Bundesgerichtshof mitzuteilen." 91. § 88 wird wie folgt geändert: a) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird die Angabe ...

Gesetz zur Änderung der Bestimmungen zur Stromerzeugung aus Kraft-Wärme-Kopplung und zur Eigenversorgung
G. v. 22.12.2016 BGBl. I S. 3106
Artikel 2 KWKStrRÄndG Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes
... c) In Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter „der Rechtsverordnung aufgrund von § 88 oder § 88a" durch die Wörter „den Rechtsverordnungen auf Grund der ... § 88a" durch die Wörter „den Rechtsverordnungen auf Grund der §§ 88 bis 88b" ersetzt. d) Folgender Absatz 5 wird angefügt:  ...

Gesetz zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und weiterer energierechtlicher Vorschriften
G. v. 21.12.2020 BGBl. I S. 3138
Artikel 1 EEG2021-EG Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes
...  129. § 87 wird aufgehoben. 130. § 88 wird wie folgt geändert: a) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird die Angabe ...

Gesetz zur Einführung von Ausschreibungen für Strom aus erneuerbaren Energien und zu weiteren Änderungen des Rechts der erneuerbaren Energien
G. v. 13.10.2016 BGBl. I S. 2258
Artikel 1 EEAusG Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes
... 85b Auskunftsrecht und Datenübermittlung". j) Die Angabe zu § 88 wird durch folgende Angaben zu den §§ 88 bis 88d ersetzt: „§ 88 ... j) Die Angabe zu § 88 wird durch folgende Angaben zu den §§ 88 bis 88d ersetzt: „§ 88 Verordnungsermächtigung zu Ausschreibungen ... 88 wird durch folgende Angaben zu den §§ 88 bis 88d ersetzt: „§ 88 Verordnungsermächtigung zu Ausschreibungen für Biomasse § 88a ... und 37c oder den §§ 39 bis 39h oder die in den Rechtsverordnungen nach den §§ 88 bis 88d gestellten Anforderungen nicht erfüllt sind, 3. bis zum Gebotstermin bei ... von finanziellen Förderungen nach § 55 und der Rechtsverordnung auf Grund von § 88 " durch die Wörter „Ermittlung des Anspruchsberechtigten und des anzulegenden Werts ... Festlegungen zu den Höchstwerten nach § 85a und der Rechtsverordnung aufgrund von § 88 oder § 88a" ersetzt. 34. Nach § 85 werden die folgenden §§ 85a ... die Wörter „, des Regionalnachweisregisters" eingefügt. 37. § 88 wird durch die folgenden §§ 88 bis 88d ersetzt: „§ 88 ... eingefügt. 37. § 88 wird durch die folgenden §§ 88 bis 88d ersetzt: „§ 88 Verordnungsermächtigung zu Ausschreibungen ... § 88 wird durch die folgenden §§ 88 bis 88d ersetzt: „§ 88 Verordnungsermächtigung zu Ausschreibungen für Biomasse Die Bundesregierung ... 1 wird die Angabe „§§ 89, 91 und 92" durch die Angabe „§§ 88 , 88c, 88d, 89, 91, 92 und 95 Nummer 2" ersetzt. b) In Absatz 2 Satz 3 werden die ...
Artikel 24 EEAusG Änderung der Grenzüberschreitende-Erneuerbare-Energien-Verordnung
... 27 bis 51, 52 Absatz 2 Nummer 1 bis 5, §§ 56 bis 70, 72 bis 76, 79, 80, 82 bis 84 und 88 bis 104 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes nicht anzuwenden sind, und 2. sich ... ersetzt. 14. In § 40 werden die Wörter „nach § 88 Absatz 4 Nummer 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes" durch die Wörter „nach § ... 2 Satz 1 werden die Wörter „mit Ausnahme der §§ 1 bis 6, 19 bis 78 und 81 bis 97 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes" durch die Wörter „mit Ausnahme der ... durch die Wörter „mit Ausnahme der §§ 19 bis 78 und 81 bis 97 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes" ersetzt. b) In Absatz 2 Satz 3 werden ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Freiflächenausschreibungsverordnung (FFAV)
Artikel 1 V. v. 06.02.2015 BGBl. I S. 108; aufgehoben durch Artikel 25 Abs. 2 G. v. 13.10.2016 BGBl. I S. 2258
§ 35 FFAV Festlegungen
... Bundesnetzagentur darf im Rahmen dieser Verordnung Festlegungen nach § 88 Absatz 4 Nummer 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes unter Berücksichtigung der in den ...

Grenzüberschreitende-Erneuerbare-Energien-Verordnung (GEEV)
Artikel 1 V. v. 11.07.2016 BGBl. I S. 1629; aufgehoben durch Artikel 5 V. v. 10.08.2017 BGBl. I S. 3102
§ 32 GEEV Anwendung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes im Kooperationsstaat (vom 01.01.2017)
... 27 bis 51, 52 Absatz 2 Nummer 1 bis 5, §§ 56 bis 70, 72 bis 76, 79, 80, 82 bis 84 und 88 bis 104 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes nicht anzuwenden sind, und 2. sich abweichend ...
§ 42 GEEV Solaranlagen im Bundesgebiet, die eine Förderung von einem Kooperationsstaat erhalten (vom 01.01.2017)
... die Bestimmungen des Erneuerbare-Energien-Gesetzes mit Ausnahme der §§ 19 bis 78 und 81 bis 97 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes anzuwenden. Der Strom aus diesen Solaranlagen ...