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§ 98 - Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG 2023)

Artikel 1 G. v. 21.07.2014 BGBl. I S. 1066 (Nr. 33); zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 05.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 33
Geltung ab 01.08.2014; FNA: 754-27 Energieversorgung
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§ 98 Jährliches Monitoring zur Zielerreichung



(1) 1Die Länder berichten dem Sekretariat des Kooperationsausschusses jährlich spätestens bis zum 31. Mai über den Stand des Ausbaus der erneuerbaren Energien und den Stand der Ausweisung von Flächen nach den Vorschriften des Windenergieflächenbedarfsgesetzes, insbesondere über

1.
den Stand der Umsetzung der für das Erreichen der Flächenbeitragswerte in § 3 Absatz 2 des Windenergieflächenbedarfsgesetzes vorgesehenen Maßnahmen, einschließlich der Angabe, zu welchem Anteil der Flächenbeitragswert nach der Anlage zum Windenergieflächenbedarfsgesetz erreicht ist, sowie den Nachweis nach Maßgabe von § 3 Absatz 3 des Windenergieflächenbedarfsgesetzes,

2.
den Umfang an Flächen, die in der geltenden Raumordnungs- und Bauleitplanung für Windenergie an Land festgesetzt wurden, einschließlich der Angabe, zu welchem Anteil diese bereits durch Windenergieanlagen genutzt werden,

3.
die durchschnittliche Dauer der Planaufstellungsverfahren,

4.
die Planungen für neue Ausweisungen für die Windenergienutzung an Land in der Raumordnungs- und Bauleitplanung und

5.
den Stand der Genehmigung von Windenergieanlagen an Land, das heißt Anzahl und Leistung der Windenenergieanlagen an Land, auch mit Blick auf die Dauer von Genehmigungsverfahren von der Antragstellung bis zur Genehmigungserteilung.

2Die ausgewiesenen Flächen sollen in Form von standardisierten Daten geografischer Informationssysteme (GIS-Daten) in nicht personenbezogener Form gemeldet werden. 3Auch die Meldung von Flächen, die nicht durch GIS-Daten erfolgt, darf nur in nicht personenbezogener Form erfolgen. 4Im Fall nicht ausreichender Flächenverfügbarkeit sollen die Berichte auch Maßnahmen enthalten, wie weitere Flächen, insbesondere Flächen im Eigentum des Landes, verfügbar gemacht werden können. 5Im Fall von Hemmnissen in der Regional- oder Bauleitplanung oder in Genehmigungsverfahren sollen die Berichte die dafür maßgeblichen Gründe und Vorschläge für Maßnahmen enthalten, um die Verzögerungen zu verringern einschließlich von Fallbeispielen für eine gelungene Bürger- und Öffentlichkeitsbeteiligung. 6Die Flächendaten und Berichte dürfen keine personenbezogenen Daten enthalten. 7Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz kann den Ländern Formatvorgaben für die Berichte nach Satz 1 machen. 8Bis diese Vorgaben vorliegen, können die Länder das Format ihrer Berichte nach Satz 1 selbst bestimmen.

(2) Der Kooperationsausschuss wertet die Berichte der Länder nach Absatz 1 aus und legt jährlich spätestens bis zum 31. Oktober der Bundesregierung einen Bericht vor.

(3) 1Die Bundesregierung berichtet jedes Jahr spätestens bis zum 31. Dezember, ob die erneuerbaren Energien in der für die Erreichung des Ziels nach § 1 Absatz 2 erforderlichen Geschwindigkeit ausgebaut werden. 2Zu diesem Zweck betrachtet sie, ob in dem jeweils vorangegangenen Kalenderjahr der Richtwert für die Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien nach § 4a erreicht worden ist, und bewertet die Ausbaugeschwindigkeit insbesondere unter Berücksichtigung

1.
der tatsächlichen Wetterbedingungen in dem vorangegangenen Kalenderjahr,

2.
der bisherigen Entwicklung der installierten Leistung von Anlagen,

3.
des Berichts des Kooperationsausschusses nach Absatz 2 und

4.
von Prognosen für den weiteren Ausbau.

3Für das Monitoring im Jahr 2023 werden 269 Terawattstunden als Richtwert für die Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien im Jahr 2022 zugrunde gelegt. 4Wenn die Bundesregierung feststellt, dass die erneuerbaren Energien nicht in der für die Erreichung des Ziels nach § 1 Absatz 2 erforderlichen Geschwindigkeit ausgebaut werden, stellt sie in dem Bericht die Gründe dar, unterteilt in energie-, planungs-, genehmigungs- und natur- und artenschutzrechtliche sowie sonstige Gründe, und legt erforderliche Handlungsempfehlungen vor. 5Die Bundesregierung geht in dem Bericht ferner auf die tatsächliche und die erwartete Entwicklung des Bruttostromverbrauchs ein. 6Wenn aufgrund von Prognosen, die nach dem Stand von Wissenschaft und Technik erstellt worden sein müssen, eine deutliche Änderung des erwarteten Bruttostromverbrauchs bis zum Jahr 2030 zu erwarten ist, enthält der Bericht auch erforderliche Handlungsempfehlungen für eine Anpassung des Ausbaupfads nach § 4, des Strommengenpfads nach § 4a und der Ausschreibungsvolumen nach den §§ 28 bis 28d. 7Die Bundesregierung leitet den Bericht den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder und dem Bundestag zu und legt, soweit erforderlich, unverzüglich den Entwurf für eine Rechtsverordnung nach § 88c vor.

(5) Ab dem 1. Januar 2024 umfasst der Bericht nach Absatz 3 zusätzlich eine Bewertung zum Stand der Umsetzung des Windenergieflächenbedarfsgesetzes und enthält insbesondere Angaben über

1.
die nach § 3 Absatz 3 des Windenergieflächenbedarfsgesetzes erbrachten Nachweise,

2.
den Umfang ausgewiesener Flächen in der geltenden Raumordnungs- und Bauleitplanung für Windenergie an Land und inwieweit diese Flächen von der Windenergie an Land genutzt werden,

3.
den Zeitpunkt, in dem die Flächenbeitragswerte nach § 3 Absatz 1 in Verbindung mit der Anlage zum Windenergieflächenbedarfsgesetz in den Ländern voraussichtlich erreicht werden und zu welchen Anteilen diese erreicht worden sind,

4.
die Möglichkeit weiterer Maßnahmen und Vorschläge zur Planungsbeschleunigung und

5.
die Eignung der Flächenbeitragswerte nach § 3 Absatz 1 in Verbindung mit der Anlage zum Windenergieflächenbedarfsgesetz für das Erreichen der Ausbaupfade und Ausbauziele nach diesem Gesetz.

(6) 1Die Berichterstattung nach den Absätzen 3 und 4 erfolgt mit der Unterstützung des Umweltbundesamtes und auf der Grundlage der nach § 97 Absatz 5 beschafften und der nach § 98 Absatz 1 zu übermittelnden Daten. 2Die Berichterstattung nach Satz 1 darf keine personenbezogenen Daten enthalten.





 

Frühere Fassungen von § 98 EEG 2023

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 07.07.2023Artikel 4 Gesetz zur Stärkung der Digitalisierung im Bauleitplanverfahren und zur Änderung weiterer Vorschriften
vom 03.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 176
aktuell vorher 01.02.2023Artikel 4 Gesetz zur Erhöhung und Beschleunigung des Ausbaus von Windenergieanlagen an Land
vom 20.07.2022 BGBl. I S. 1353
aktuell vorher 01.01.2023Artikel 2 Gesetz zu Sofortmaßnahmen für einen beschleunigten Ausbau der erneuerbaren Energien und weiteren Maßnahmen im Stromsektor
vom 20.07.2022 BGBl. I S. 1237
aktuell vorher 29.07.2022Artikel 1 Gesetz zu Sofortmaßnahmen für einen beschleunigten Ausbau der erneuerbaren Energien und weiteren Maßnahmen im Stromsektor
vom 20.07.2022 BGBl. I S. 1237
aktuell vorher 27.07.2021Artikel 11 Gesetz zur Umsetzung unionsrechtlicher Vorgaben und zur Regelung reiner Wasserstoffnetze im Energiewirtschaftsrecht
vom 16.07.2021 BGBl. I S. 3026
aktuell vorher 01.01.2021Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und weiterer energierechtlicher Vorschriften
vom 21.12.2020 BGBl. I S. 3138
aktuell vorher 01.01.2017Artikel 1 Gesetz zur Einführung von Ausschreibungen für Strom aus erneuerbaren Energien und zu weiteren Änderungen des Rechts der erneuerbaren Energien
vom 13.10.2016 BGBl. I S. 2258
aktuellvor 01.01.2017Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 98 EEG 2023

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 98 EEG 2023 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EEG 2023 selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 76 EEG 2023 Information der Bundesnetzagentur (vom 01.01.2023)
... statistische Zwecke sowie die Evaluation des Gesetzes und die Berichterstattungen nach den §§ 98 und 99 zur Verfügung ...
§ 85 EEG 2023 Aufgaben der Bundesnetzagentur (vom 29.12.2023)
... des § 69 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 10, des § 74 Satz 1 und 2, der §§ 91 und 95 bis 101 sowie des Abschnitts 6 entsprechend anzuwenden. Die Befugnisse nach Satz 1 ...
§ 88c EEG 2023 Verordnungsermächtigung zur Zielerreichung (vom 01.01.2023)
... das Monitoring zur Zielerreichung nach § 98 ergibt, dass die erneuerbaren Energien nicht in der für die Erreichung des Ziels nach § ...
§ 98 EEG 2023 Jährliches Monitoring zur Zielerreichung (vom 07.07.2023)
... des Umweltbundesamtes und auf der Grundlage der nach § 97 Absatz 5 beschafften und der nach § 98 Absatz 1 zu übermittelnden Daten. Die Berichterstattung nach Satz 1 darf keine ...
 
Zitat in folgenden Normen

Energiefinanzierungsgesetz (EnFG)
Artikel 3 G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1237, 1272; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 26.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 202
§ 59 EnFG Information der Bundesnetzagentur
... statistische Zwecke sowie die Evaluation dieses Gesetzes und die Berichterstattungen nach den §§ 98 und 99 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes zur Verfügung gestellt. (5) Die ...

Energiestatistikgesetz (EnStatG)
G. v. 06.03.2017 BGBl. I S. 392; zuletzt geändert durch Artikel 80 G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1626
§ 1 EnStatG Zweck der Erhebungen und Erhebungsbereiche
... Januar 2017 (BGBl. I S. 130) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und nach § 98 Absatz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Dezember ...

Grenzüberschreitende-Erneuerbare-Energien-Verordnung (GEEV)
Artikel 1 V. v. 10.08.2017 BGBl. I S. 3102; zuletzt geändert durch Artikel 12 G. v. 21.12.2020 BGBl. I S. 3138
§ 38 GEEV Anlagen im Bundesgebiet, die eine Förderung von einem Kooperationsstaat erhalten (vom 01.10.2021)
... Absatz 1 sind die Bestimmungen des Erneuerbare-Energien-Gesetzes mit Ausnahme der §§ 19 bis 104 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes anzuwenden. Der Strom aus diesen Solaranlagen ...

Kohleverstromungsbeendigungsgesetz (KVBG)
Artikel 1 G. v. 08.08.2020 BGBl. I S. 1818; zuletzt geändert durch Artikel 14 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 405
§ 54 KVBG Regelmäßige Überprüfungen der Maßnahme (vom 24.12.2022)
... der Bundesregierung nach § 63 Absatz 1 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes und nach § 98 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes begleitet, und der Expertenrat für Klimafragen nach § 11 Bundes-Klimaschutzgesetz ...

Windenergieflächenbedarfsgesetz (WindBG)
Artikel 1 G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1353; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 26.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 202
§ 3 WindBG Verpflichtungen der Länder (vom 03.08.2023)
... sind außerdem verpflichtet, bis zum 31. Mai 2024 im Rahmen ihrer Berichterstattung nach § 98 Absatz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes einmalig Folgendes nachzuweisen: 1. im Fall des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ...
§ 7 WindBG Evaluierung; Verordnungsermächtigung (vom 07.07.2023)
... Die Bundesregierung berichtet ab dem 1. Januar 2024 nach § 98 Absatz 4 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes zum Stand der Umsetzung dieses Gesetzes. (2) Das Bundesministerium für Wirtschaft ... auf seiner Internetseite. (3) Kommt die Bundesregierung in ihrem Bericht nach § 98 Absatz 4 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes zu dem Ergebnis, dass es weiterer gesetzgeberischer Maßnahmen bedarf, um die Erreichung der ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zu Sofortmaßnahmen für einen beschleunigten Ausbau der erneuerbaren Energien und weiteren Maßnahmen im Stromsektor
G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1237, 2023 I Nr. 87; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 19.12.2022 BGBl. I S. 2479
Artikel 1 EEGAusbGuEnFG Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes
... nach der Angabe „88d," die Angabe „88e, 88f," eingefügt. 23. § 98 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 7 werden die Wörter ...
Artikel 2 EEGAusbGuEnFG Weitere Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes
... kann diese Person durch Zuwendungen unterstützen." 103. § 98 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „August" ...

Gesetz zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und weiterer energierechtlicher Vorschriften
G. v. 21.12.2020 BGBl. I S. 3138
Artikel 1 EEG2021-EG Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes
... Monitoring, Berichte". ee) Die Angaben zu den §§ 97 bis 101 werden wie folgt gefasst: „ § 97 Kooperationsausschuss  ... 101 werden wie folgt gefasst: „ § 97 Kooperationsausschuss § 98 Jährliches Monitoring zur Zielerreichung § 99 Erfahrungsbericht  ... 76 Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „§§ 97 und 98" durch die Angabe „ §§ 98 und 99" ersetzt. 122. In § 77 Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter ... zur Zielerreichung Soweit das Monitoring zur Zielerreichung nach § 98 ergibt, dass die erneuerbaren Energien nicht in der für die Erreichung des Ziels nach § ... 2 Kooperationsausschuss, Monitoring, Berichte". 143. Die §§ 97 bis 99 werden wie folgt gefasst: „§ 97 Kooperationsausschuss  ... der Planung und Genehmigung beim Ausbau der Windenergie an Land, zu unterstützen. § 98 Jährliches Monitoring zur Zielerreichung (1) Die Länder berichten dem ...

Gesetz zur Beschleunigung des Braunkohleausstiegs im Rheinischen Revier
G. v. 19.12.2022 BGBl. I S. 2479
Artikel 1 BKohleRhABG Änderung des Kohleverstromungsbeendigungsgesetzes
... der Bundesregierung nach § 63 Absatz 1 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes und nach § 98 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes begleitet, und der Expertenrat für Klimafragen nach § 11 Bundes-Klimaschutzgesetz ...

Gesetz zur Einführung von Ausschreibungen für Strom aus erneuerbaren Energien und zu weiteren Änderungen des Rechts der erneuerbaren Energien
G. v. 13.10.2016 BGBl. I S. 2258
Artikel 1 EEAusG Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes
... gestrichen. 22. In § 76 Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „§§ 97 bis 99" durch die Angabe „§§ 97 und 98" ersetzt. 23. § ... 2 wird die Angabe „§§ 97 bis 99" durch die Angabe „§§ 97 und 98 " ersetzt. 23. § 77 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird ... „aufgrund der §§ 88b, 91" ersetzt. 45. Die §§ 97 und 98 werden wie folgt gefasst: „§ 97 Erfahrungsbericht (1) Die ... Wirtschaft und Energie außerdem wissenschaftliche Gutachten beauftragen. § 98 Monitoringbericht Die Bundesregierung berichtet dem Bundestag jährlich in ihrem ...
Artikel 24 EEAusG Änderung der Grenzüberschreitende-Erneuerbare-Energien-Verordnung
... 27 bis 51, 52 Absatz 2 Nummer 1 bis 5, §§ 56 bis 70, 72 bis 76, 79, 80, 82 bis 84 und 88 bis 104 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes nicht anzuwenden sind, und 2. sich ...

Gesetz zur Erhöhung und Beschleunigung des Ausbaus von Windenergieanlagen an Land
G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1353
Artikel 4 WindBGEG Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes
... Genehmigungsverfahren dieser Anlagen und den Hemmnissen in diesen Verfahren." 2. § 98 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:  ... des Umweltbundesamtes und auf der Grundlage der nach § 97 Absatz 5 beschafften und der nach § 98 Absatz 1 zu übermittelnden Daten. Die Berichterstattung nach Satz 1 darf keine personenbezogenen Daten ...

Gesetz zur Stärkung der Digitalisierung im Bauleitplanverfahren und zur Änderung weiterer Vorschriften
G. v. 03.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 176, 214
Artikel 4 BauLPDigG Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes
... „der Anlage zum Windenergieflächenbedarfsgesetz" ersetzt. 2. In § 98 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und Absatz 5 Nummer 3 und 5 werden jeweils die Wörter „Anlage 1 des Windenergieflächenbedarfsgesetzes" ...

Gesetz zur Umsetzung unionsrechtlicher Vorgaben und zur Regelung reiner Wasserstoffnetze im Energiewirtschaftsrecht
G. v. 16.07.2021 BGBl. I S. 3026
Artikel 11 WaStNUG Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes
... „95 Nummer 2" ersetzt. b) Absatz 4 wird aufgehoben. 58. In § 98 Absatz 3 Satz 2 wird der Punkt am Ende durch die Wörter „; die mit den Sonderausschreibungen im Jahr ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Grenzüberschreitende-Erneuerbare-Energien-Verordnung (GEEV)
Artikel 1 V. v. 11.07.2016 BGBl. I S. 1629; aufgehoben durch Artikel 5 V. v. 10.08.2017 BGBl. I S. 3102
§ 32 GEEV Anwendung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes im Kooperationsstaat (vom 01.01.2017)
... 27 bis 51, 52 Absatz 2 Nummer 1 bis 5, §§ 56 bis 70, 72 bis 76, 79, 80, 82 bis 84 und 88 bis 104 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes nicht anzuwenden sind, und 2. sich abweichend ...