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Änderung § 61d EEG 2023 vom 01.01.2019

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§ 61d EEG 2023 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2019 geltenden Fassung
§ 61d EEG 2023 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1237
(heute geltende Fassung) 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 61d Verringerung der EEG-Umlage bei hocheffizienten neueren KWK-Anlagen


(Text neue Fassung)

§ 61d (aufgehoben)


vorherige Änderung

Der Anspruch nach § 61 Absatz 1 verringert sich bei einer Eigenversorgung in einer KWK-Anlage, die die Anforderungen nach § 61c Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3 erfüllt, für die ersten 3.500 Vollbenutzungsstunden zur Eigenversorgung auf 40 Prozent der EEG-Umlage für Strom, der nach dem 31. Dezember 2017 und vor dem 1. Januar 2019 verbraucht wird, wenn die KWK-Anlage von dem Letztverbraucher erstmals nach dem 31. Juli 2014, aber vor dem 1. Januar 2018 zur Eigenversorgung genutzt wurde.



 
(heute geltende Fassung)