Änderung § 38f EEG 2023 vom 01.01.2021

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§ 38f EEG 2023 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2021 geltenden Fassung
§ 38f EEG 2023 n.F. (neue Fassung)
in der am 27.07.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 11 G. v. 16.07.2021 BGBl. I S. 3026
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 38f (neu)


(Text neue Fassung)

§ 38f Zuschläge für Solaranlagen des zweiten Segments


vorherige Änderung

 


1 Zuschläge für Solaranlagen des zweiten Segments sind dem Standort, auf den sich das Gebot bezieht, verbindlich und dauerhaft zugeordnet. 2 Sie dürfen nicht ganz oder teilweise auf andere Standorte übertragen werden.




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