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Änderung § 61b EEG 2023 vom 01.01.2021

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§ 61b EEG 2023 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2021 geltenden Fassung
§ 61b EEG 2023 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1237
(heute geltende Fassung) 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 61b Verringerung der EEG-Umlage bei Anlagen


(Text neue Fassung)

§ 61b (aufgehoben)


vorherige Änderung

Der Anspruch nach § 61 Absatz 1 verringert sich in einem Kalenderjahr auf 40 Prozent der EEG-Umlage für Strom, der zur Eigenversorgung genutzt wird, wenn in dem Kalenderjahr in der Anlage ausschließlich erneuerbare Energien oder Grubengas eingesetzt worden sind.



 
(heute geltende Fassung) 

 
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