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Änderung § 38g EEG 2023 vom 27.07.2021

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 38g EEG 2023 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 27.07.2021 geltenden Fassung
§ 38g EEG 2023 n.F. (neue Fassung)
in der am 27.07.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 11 G. v. 16.07.2021 BGBl. I S. 3026
(heute geltende Fassung) 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 38g Zahlungsberechtigung für Solaranlagen des zweiten Segments


(Text neue Fassung)

§ 38g Dauer des Zahlungsanspruchs für Solaranlagen des zweiten Segments


vorherige Änderung

(1) Die Bundesnetzagentur stellt auf Antrag eines Bieters, dem mindestens ein Zuschlag bei einer Ausschreibung für Solaranlagen des zweiten Segments erteilt worden ist, eine Zahlungsberechtigung für Solaranlagen aus.

(2) Der Antrag nach
Absatz 1 muss die folgenden Angaben enthalten:

1. die Nummer, unter
der die Solaranlagen an das Register gemeldet worden sind, oder eine Kopie der Meldung an das Register,

2. den Umfang der Gebotsmenge pro bezuschlagtem Gebot, der den Solaranlagen zugeteilt werden soll, einschließlich der jeweils für die Gebote registrierten Zuschlagsnummer und

3. die Angabe
des Bieters, dass er der Betreiber der Solaranlagen ist.



Abweichend von § 25 Absatz 1 Satz 1 endet der Zeitraum mit dem Ablauf des 252. auf die öffentliche Bekanntgabe des Zuschlags folgenden Kalendermonats.

(heute geltende Fassung) 

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