Änderung § 96 EEG 2023 vom 27.07.2021

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§ 96 EEG 2023 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 27.07.2021 geltenden Fassung
§ 96 EEG 2023 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1237
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 96 Gemeinsame Bestimmungen


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Die Rechtsverordnungen auf Grund der §§ 88, 88b, 88c, 88d, 89, 91, 92, 93 und 95 Nummer 2 und 3 bedürfen der Zustimmung des Bundestages.

(Text neue Fassung)

(1) Die Rechtsverordnungen auf Grund der §§ 88, 88b, 88c, 88d, 88e, 88f, 89, 91, 92, 93 und 95 Nummer 2 bedürfen der Zustimmung des Bundestages.

(2) 1 Wenn Rechtsverordnungen nach Absatz 1 der Zustimmung des Bundestages bedürfen, kann diese Zustimmung davon abhängig gemacht werden, dass dessen Änderungswünsche übernommen werden. 2 Übernimmt der Verordnungsgeber die Änderungen, ist eine erneute Beschlussfassung durch den Bundestag nicht erforderlich. 3 Hat sich der Bundestag nach Ablauf von sechs Sitzungswochen seit Eingang der Rechtsverordnung nicht mit ihr befasst, gilt seine Zustimmung zu der unveränderten Rechtsverordnung als erteilt.

(3) 1 Die Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen aufgrund der §§ 91 und 92 können durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates, aber mit Zustimmung des Bundestages auf eine Bundesoberbehörde übertragen werden. 2 Die Rechtsverordnungen, die auf dieser Grundlage von der Bundesoberbehörde erlassen werden, bedürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates oder des Bundestages.

vorherige Änderung

(4) Die Rechtsverordnungen nach § 93 und nach § 95 Nummer 2 und 3a werden spätestens bis zum 30. Juni 2021 erlassen.



 
(heute geltende Fassung) 



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