§ 59 EEG 2023 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.10.2021 geltenden Fassung | §§ 59 EEG 2023 n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2023 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1237 |
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(Text alte Fassung) § 59 Vermarktung durch die Übertragungsnetzbetreiber | (Text neue Fassung)§§ 59 bis 69 (weggefallen) |
Die Übertragungsnetzbetreiber müssen selbst oder gemeinsam den nach § 19 Absatz 1 Nummer 2 vergüteten Strom diskriminierungsfrei, transparent und unter Beachtung der Vorgaben der Erneuerbare-Energien-Verordnung vermarkten. |