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Änderung § 4a EEG 2023 vom 01.01.2023

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§ 4a EEG 2023 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2023 geltenden Fassung
§ 4a EEG 2023 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1237
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 4a Strommengenpfad


(Text alte Fassung)

Um überprüfen zu können, ob die erneuerbaren Energien in der für die Erreichung des Ziels nach § 1 Absatz 2 erforderlichen Geschwindigkeit ausgebaut werden, werden folgende Zwischenziele für die Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien festgelegt:

1. 259 Terawattstunden im Jahr 2021,

2. 269 Terawattstunden im Jahr 2022,

3. 281 Terawattstunden im Jahr 2023,

4. 295 Terawattstunden im Jahr 2024,

5. 308 Terawattstunden im Jahr 2025,

6. 318 Terawattstunden im Jahr 2026,

7. 330 Terawattstunden im Jahr 2027,

8. 350 Terawattstunden im Jahr 2028 und

9. 376 Terawattstunden im Jahr 2029.


(Text neue Fassung)

Um überprüfen zu können, ob die erneuerbaren Energien in der für die Erreichung des Ziels nach § 1 Absatz 2 erforderlichen Geschwindigkeit ausgebaut werden, werden folgende Zwischenziele als Richtwerte für die Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien festgelegt:

1. 287 Terawattstunden im Jahr 2023,

2. 310 Terawattstunden im Jahr 2024,

3. 346 Terawattstunden im Jahr 2025,

4. 388 Terawattstunden im Jahr 2026,

5. 433 Terawattstunden im Jahr 2027,

6. 479 Terawattstunden im Jahr 2028,

7. 533 Terawattstunden im Jahr 2029 und

8. 600 Terawattstunden im Jahr 2030.

(heute geltende Fassung)