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Änderung § 20 EEG 2023 vom 01.01.2023
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§ 20 EEG 2023 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2023 geltenden Fassung | § 20 EEG 2023 n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2023 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1237 |
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(Textabschnitt unverändert) § 20 Marktprämie | |
Der Anspruch auf die Zahlung der Marktprämie nach § 19 Absatz 1 Nummer 1 besteht nur für Kalendermonate, in denen 1. der Strom direkt vermarktet wird, | |
(Text alte Fassung) 2. der Anlagenbetreiber dem Netzbetreiber das Recht einräumt, diesen Strom als 'Strom aus erneuerbaren Energien oder aus Grubengas, finanziert aus der EEG-Umlage' zu kennzeichnen, und | (Text neue Fassung) 2. der Anlagenbetreiber dem Netzbetreiber das Recht einräumt, diesen Strom als 'Strom aus erneuerbaren Energien oder aus Grubengas, gefördert nach dem EEG' zu kennzeichnen, und |
3. der Strom in einem Bilanz- oder Unterbilanzkreis bilanziert wird, in dem ausschließlich bilanziert wird: a) Strom aus erneuerbaren Energien oder aus Grubengas, der in der Veräußerungsform der Marktprämie direkt vermarktet wird, oder b) Strom, der nicht unter Buchstabe a fällt und dessen Einstellung in den Bilanz- oder Unterbilanzkreis nicht von dem Anlagenbetreiber oder dem Direktvermarktungsunternehmer zu vertreten ist. |
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