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Änderung § 101 EEG 2023 vom 01.01.2023

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§ 101 EEG 2023 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2023 geltenden Fassung
§ 101 EEG 2023 n.F. (neue Fassung)
in der am 03.08.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 4 G. v. 26.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 202
(heute geltende Fassung) 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 101 Anschlussförderung für Altholz-Anlagen


(Text neue Fassung)

§ 101 Beihilferechtlicher Genehmigungsvorbehalt


vorherige Änderung

1 Für Anlagen, die vor dem 1. Januar 2013 in Betrieb genommen worden sind und Altholz mit Ausnahme von Industrierestholz einsetzen, ist die Biomasseverordnung in der am 31. Dezember 2011 geltenden Fassung anzuwenden. 2 Anlagen nach Satz 1 dürfen nicht an Ausschreibungen teilnehmen. 3 Für Anlagen nach Satz 1 verlängert sich der Anspruch auf Zahlung nach dem Ende des ursprünglichen Anspruchs auf Zahlung, das in der Fassung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes festgelegt ist, das bei Inbetriebnahme der Anlage anzuwenden war, einmalig bis zum 31. Dezember 2026. 4 Der anzulegende Wert der Anschlussförderung nach Satz 3 entspricht

1. in den Kalenderjahren 2021
und 2022 dem anzulegenden Wert für den in der jeweiligen Anlage erzeugten Strom nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz in der für die Anlage bisher maßgeblichen Fassung,

2. im Kalenderjahr 2023 80 Prozent des anzulegenden Werts für den in der jeweiligen Anlage erzeugten Strom
nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz in der für die Anlage bisher maßgeblichen Fassung,

3. im Kalenderjahr 2024 60 Prozent des anzulegenden Werts
für den in der jeweiligen Anlage erzeugten Strom nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz in der für die Anlage bisher maßgeblichen Fassung,

4. im Kalenderjahr 2025 40 Prozent des anzulegenden Werts für den
in der jeweiligen Anlage erzeugten Strom nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz in der für die Anlage bisher maßgeblichen Fassung,

5. im Kalenderjahr 2026 20 Prozent des anzulegenden Werts für
den in der jeweiligen Anlage erzeugten Strom nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz in der für die Anlage bisher maßgeblichen Fassung.

5 Der sich
nach Satz 4 ergebende Wert wird auf zwei Stellen nach dem Komma gerundet.



(1) Die Bestimmungen des Teils 3 dürfen, soweit sie durch Artikel 2 des Gesetzes zu Sofortmaßnahmen für einen beschleunigten Ausbau der erneuerbaren Energien und weiteren Maßnahmen im Stromsektor vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1237) geändert worden sind, erst nach der beihilferechtlichen Genehmigung durch die Europäische Kommission und nur nach Maßgabe dieser Genehmigung angewandt werden.

(2) Absatz 1 ist
für die Änderungen in Teil 3 Abschnitt 3 Unterabschnitt 2 bis 7 mit der Maßgabe anzuwenden, dass diese Änderungen einschließlich der Maßgaben der Genehmigung erst bei den Ausschreibungen angewandt werden, die zum Zeitpunkt der beihilferechtlichen Genehmigung noch nicht bekannt gemacht worden sind.

(3) § 100 Absatz 15 und 16 dürfen erst
nach der beihilferechtlichen Genehmigung durch die Europäische Kommission und nur nach Maßgabe dieser Genehmigung angewandt werden.

(heute geltende Fassung)