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Änderung § 20 EEG 2023 vom 30.07.2016

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§ 20 EEG 2023 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 30.07.2016 geltenden Fassung
§ 20 EEG 2023 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1237
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 20 Wechsel zwischen Veräußerungsformen


(Text neue Fassung)

§ 20 Marktprämie


vorherige Änderung

(1) Anlagenbetreiber dürfen mit jeder Anlage nur zum ersten Kalendertag eines Monats zwischen den folgenden Veräußerungsformen wechseln:

1. der geförderten Direktvermarktung,

2. einer sonstigen Direktvermarktung,

3.
der Einspeisevergütung nach § 37 und

4.
der Einspeisevergütung nach § 38.

(2) 1 Anlagenbetreiber dürfen den in ihren Anlagen erzeugten
Strom prozentual auf verschiedene Veräußerungsformen nach Absatz 1 Nummer 1, 2 oder 3 aufteilen. 2 In diesem Fall müssen sie die Prozentsätze nachweislich jederzeit einhalten.

(3) Unbeschadet von Absatz 1 können Anlagenbetreiber jederzeit

1. ihren Direktvermarktungsunternehmer wechseln oder

2. den
Strom vollständig oder anteilig an Dritte veräußern, sofern diese den Strom in unmittelbarer räumlicher Nähe zur Anlage verbrauchen und der Strom nicht durch ein Netz durchgeleitet wird.



Der Anspruch auf die Zahlung der Marktprämie nach § 19 Absatz 1 Nummer 1 besteht nur für Kalendermonate, in denen

1. der Strom direkt vermarktet wird,

2. der Anlagenbetreiber dem Netzbetreiber das Recht einräumt, diesen Strom als 'Strom aus erneuerbaren Energien oder aus Grubengas, gefördert nach dem EEG' zu kennzeichnen, und

3.
der Strom in einem Bilanz- oder Unterbilanzkreis bilanziert wird, in dem ausschließlich bilanziert wird:

a)
Strom aus erneuerbaren Energien oder aus Grubengas, der in der Veräußerungsform der Marktprämie direkt vermarktet wird, oder

b) Strom, der
nicht unter Buchstabe a fällt und dessen Einstellung in den Bilanz- oder Unterbilanzkreis nicht von dem Anlagenbetreiber oder dem Direktvermarktungsunternehmer zu vertreten ist.