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Änderung § 23c EEG 2023 vom 01.01.2017

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§ 23b EEG 2023 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2017 geltenden Fassung
§ 23c EEG 2023 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1237
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§ 23b (neu)


(Text neue Fassung)

§ 23c Anteilige Zahlung


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Besteht für Strom der Anspruch nach § 19 Absatz 1 in Abhängigkeit von der Bemessungsleistung oder der installierten Leistung, bestimmt sich dieser

1. für Solaranlagen oder Windenergieanlagen jeweils anteilig nach der installierten Leistung der Anlage im Verhältnis zu dem jeweils anzuwendenden Schwellenwert und

2. in allen anderen Fällen jeweils anteilig nach der Bemessungsleistung der Anlage.