§ 39c EEG 2023 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2017 geltenden Fassung | § 39c EEG 2023 n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2023 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1237 |
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(Text alte Fassung) § 39c (neu) | (Text neue Fassung)§ 39c Ausschluss von Geboten für Biomasseanlagen |
Die Bundesnetzagentur schließt Gebote für Biomasseanlagen von dem Zuschlagsverfahren aus, wenn sie für eine in dem Gebot angegebene Biomasseanlage bereits einen Zuschlag nach diesem Gesetz oder der KWK-Ausschreibungsverordnung erteilt hat, der zum Gebotstermin nicht entwertet worden ist. |